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Eine kollektive Verfolgung der Ahmadi ist indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu bejahen, umsomehr als die Bevölkerung in Rabwah mehrheitlich aus Ahmadi besteht.
c) Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, er werde darüber hinaus auch individuell verfolgt. Die Nachstellungen seitens der sunnitischen Mitbewohner seien flüchtlingsrechtlich relevant, da sie vom Staat tatenlos hingenommen würden. Seit dem Entscheid des Supreme Court aus dem Jahre 1993 könne man sogar davon ausgehen, dass solche Angriffe vom pakistanischen Staat unterstützt würden.
Unrichtig ist die Feststellung des BFF in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe an der Empfangsstelle nicht ausgesagt, er sei von anderen Studenten zusammengeschlagen worden; er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, die anderen Studenten hätten angefangen, ihn zu schlagen. Es besteht kein Anlass, die beiden Schlägereien in Zweifel zu ziehen. Allerdings ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die gegen die Ahmadis gerichteten Strafgesetze in der Regel nicht von staatlichen Stellen sondern von Privatpersonen, insbesondere von islamistischen Gruppierungen oder einzelnen orthodoxen Muslimen, punktuell missbraucht werden. Auch nach dem Urteil des Supreme Court im Jahre 1993 kann nicht davon ausgegangen werden, die Behörden würden Angriffe von Drittpersonen gegen Ahmadis tatenlos hinnehmen oder gar unterstützen. Diese Annahme wird - wie oben dargelegt - durch das Verhalten der Gerichtsbehörden nach erfolgter Strafanzeige gestützt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er habe nach der Schlägerei vom Juni 1991 bei der Polizei eine Anzeige deponieren wollen, welche jedoch nicht entgegengenommen worden sei, vermag dies die Annahme eines fehlenden Schutzwillens noch nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer versuchte zudem bereits beim zweiten solchen Vorfall im Jahre 1992 nicht mehr, Anzeige zu erstatten, womit die Behörden von diesem Vorfall keine Kenntnisse gehabt haben können und somit auch nicht Gelegenheit gehabt haben, allfällig ein Strafverfahren einzuleiten. Im weiteren wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, einen Anwalt einzuschalten, welcher seine Rechte vertreten hätte, um dadurch bei den Behörden mehr Druck zu erwirken.
Die sich während der Schulzeit des Beschwerdeführers im Jahre 1986 zugetragenen Ereignisse sind im weiteren aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Dieser bereits vom BFF zu Recht gezogene Schluss wird
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