1996 / 22 - 225

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Gebetshäuser als Moscheen, sich selbst als Muslims und ihre Religion als Islam zu bezeichnen. Strafbar ist für sie sodann die Verletzung der religiösen Gefühle der orthodoxen Moslems. Artikel 295-C PPC verbietet die Prophetenlästerung unter Androhung der Todesstrafe oder lebenslänglicher Haft. 

Bei diesen gesetzlichen Grundlagen ist es für die Ahmadis meist nicht möglich, ihren Glauben frei und in aller Öffentlichkeit auszuüben, andernfalls sie mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Indes ist es ihnen vor allem in städtischen Gebieten, in denen etwa 90 % der vier bis fünf Millionen Ahmadis leben, viel eher möglich, im privaten Rahmen gemäss ihren Glaubenssätzen zu leben. Die Ahmadis unterscheiden sich im allgemeinen äusserlich nicht von anderen Moslems, da sie sich den gleichen Bekleidungsregeln wie diese unterziehen. Das Bildungsniveau der Ahmadis ist zudem grundsätzlich besser als das der anderen Moslems. Daher bekleiden einige von ihnen hohe Stellen in der Regierung, Justiz und Armee. Auch viele Verwaltungsposten werden noch immer von Ahmadis besetzt.

Der Erlass des Urteils durch den "Supreme Court" vom 3. Juli 1993, gemäss welchem die Verfassungsmässigkeit der Artikel 298 -B und -C und damit auch der darin angedrohten Todesstrafe bestätigt worden ist, hat die Situation der Ahmadis in Pakistan mit Sicherheit auch nicht vereinfacht. Die Ahmadiyya-Gemeinschaft reagiert auf das Urteil, indem sie "moslemische" Ausdrücke, die sie nicht mehr verwenden darf, durch andere ersetzt. Viele gestützt auf Artikel 295-C PPC eingeleitete Verfahren sind noch hängig. Dabei ist festzustellen, dass die pakistanischen Gerichte offenbar kein Interesse an einer raschen Verurteilung von Ahmadis haben. Mehrere Angeklagte sind bisher mangels Beweis freigesprochen worden. Andere Verfahren nach Artikel 295-C PPC sind in solche nach den Artikeln 298 ff. PPC umgewandelt worden. Auf die Artikel 298-A, 298-B und 298-C PPC gestützte Verfahren sind zahlreicher und werden in der Regel zügig zum Abschluss geführt. Eine Mehrheit der Verfahren endet mit einem Freispruch oder mit einer Busse. In den seltenen Fällen, in denen erkannt wird, dass ein Ahmadi willentlich die religiösen Gefühle eines Moslems verletzt hat, werden Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren ausgesprochen. Eine Voreingenommenheit der pakistanischen Gerichte konnte in den bisher eingeleiteten Verfahren nicht festgestellt werden. Zudem wurde bei den bekannten Verurteilungen der Strafrahmen nicht ausgeschöpft.

Aufgrund des Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi in seinem Heimatland von Teilen der Bevölkerung schikaniert werden könnte.