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imstande gewesen sei. Auch wenn die Schlägereien glaubhaft wären, vermöchten sie keine Asylrelevanz zu entfalten, da sie von privaten Drittpersonen gegen ihn ausgetragen worden seien. Schliesslich sei auch die polizeiliche Suche vom 15. Juli 1993 nicht glaubhaft, da er auch diesbezüglich trotz Aufforderung keine juristische Dokumente beigebracht habe.

In der Eingabe an die ARK wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei individuellen, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und müsse weitere solche befürchten. Doch auch die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Ahmadi sei, begründe seine Flüchtlingseigenschaft. Damit wird sinngemäss gerügt, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es Artikel 3 und 12a AsylG falsch ausgelegt habe.

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, der Einschätzung des BFF, es liege keine Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vor, könne nicht gefolgt werden. Die Strafbestimmungen gegen Ahmadis hätten sich in den letzten Jahren ständig verschärft. Der pakistanische Supreme Court habe zudem das Dekret XX aus dem Jahre 1984 ausdrücklich als verfassungskonform bezeichnet. Weiter habe das oberste Gericht entschieden, dass die öffentliche Religionsausübung der Ahmadis über den Bereich der Strafvorschriften 298 B und C PPC hinaus in den Anwendungsbereich der Strafvorschrift 295 C PPC falle. Somit sei festzuhalten, dass sich die Ahmadis gestützt auf den Entscheid des Supreme Court vor zunehmenden Grausamkeiten durch Mullahs und Behörden zu fürchten hätten. Zudem sei aufgrund des Urteils auch eine Zunahme von Übergriffen durch sunnitische Mitbewohner zu befürchten.

Zur allgemeinen Situation der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan ist vorab folgendes festzuhalten. Die Gemeinschaft wurde im Jahre 1889 gegründet. Sie ist aus dem sunnitischen Islam hervorgegangen. Obwohl sich die Ahmadis als Moslems verstehen, sind sie in den Augen der orthodoxen Muslime Abtrünnige, weil sie fundamentale Glaubensgrundsätze leugnen würden. Diese unterschiedlichen Glaubensauffassungen haben zur Folge, dass die Ahmadis von Andersgläubigen teilweise diskriminiert werden. Nach und nach wurde deshalb die pakistanische Strafgesetzgebung dahingehend verschärft, dass die Ahmadis unter gewissen Umständen mit Strafverfolgung rechnen müssen. So bedroht der Artikel 298-A des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code; PPC) die Verunglimpfung heiliger Personen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Artikel 298-B und 298-C PPC stellten in der Folge weitere Handlungen der Ahmadis unter Strafe: Verboten ist ihnen, ihre