1996 / 22 - 223

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Wachdienste ausgeübt. Im Juni 1991 sei er während eines solchen Wachdienstes von Leuten des Mullah M.A.Y.A. derweise zusammengeschlagen worden, dass er die in diesem Monat angesetzte Abschlussprüfung nicht habe absolvieren können. Eine entsprechende Anzeige habe die Polizei nicht entgegengenommen, mit der Begründung, solche Vorfälle seien alltäglich. Im Juli 1992 sei er anlässlich eines Wachdienstes von Leuten aus Chiniot, welche Ahmadi-Mädchen belästigt hätten, erneut zusammengeschlagen worden, so dass er bei den einen Monat später stattfindenden Prüfungen wieder nicht habe teilnehmen können. Auf eine Anzeigeerstattung habe er verzichtet. Danach habe er sich mehrmals - aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit erfolglos - um eine Arbeitsstelle bemüht. Ebenso sei die Eröffnung eines Geschäftes fehlgeschlagen. Nachdem er schliesslich am 15. Juli 1993 von der Polizei in seiner Abwesenheit gesucht worden sei, und er annehme, dass wieder der Mullah dahinterstecke, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 1994 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. November 1994 Beschwerde ein.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

4. a) Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Artikel 12a AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG zu genügen vermöchten. Es könne grundsätzlich nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadiyya ausgegangen werden. Die geltend gemachten Ereignisse aus dem Jahre 1986 lägen zu weit zurück, um als Anlass für die Ausreise gewertet zu werden. Die Abweisung am College sowie dessen Arbeitslosigkeit vermöge zudem ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer habe im weiteren keine seinen Fall erhellenden juristischen Dokumente eingereicht. Die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Suche nach ihm im Jahre 1990 werde durch weitere widersprüchliche Angaben untermauert. Unglaubhaft sei ebenso, dass der Beschwerdeführer im Juni 1991 und im Juli 1992 zweimal dermassen zusammengeschlagen worden sei, dass er die gerade zu diesen Zeitpunkten angesetzten Prüfungen nicht zu absolvieren