1996 / 22 - 222

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comunità religiosa degli ahmadi in Pakistan non costituiscono persecuzione collettiva (consid. 4a-b).

2. L'appartenenza alla comunità religiosa degli ahmadi costituisce un serio indizio a favore dell'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontana- mento. Ogni singolo caso va esaminato individualmente. L'esecuzione del rinvio non è ragionevolmente esigibile solo allorquando emerge dalla valutazione della situazione personale del ricorrente l'esposizione a un pericolo concreto di particolare momento, diverso dalle difficoltà quotidiane generalmente riscontrate dagli ahmadi (consid. 6c).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 21. März 1993 und stellte am 22. Juli 1993 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 26. Juli 1993 fand in Kreuzlingen die Empfangsstellenbefragung statt. Am 17. Januar 1994 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF. 

Im wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Während der Schulzeit sei er von einem Lehrer benachteiligt worden und habe Streit mit einem Nicht-Ahmadi gehabt. Im Jahre 1986 sei die Polizei deswegen einmal zu ihm nach Hause gekommen und habe statt seiner seinen älteren Bruder mitgenommen und während einer Nacht festgehalten. Der sunnitische Mullah M.A.Y.A. habe damals dahintergesteckt. Zudem sei der Mullah in Rabwah generell für Angriffe gegen die Ahmadis verantwortlich. Im Jahre 1989 sei der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit nicht auf dem College von Lahore aufgenommen worden. Deshalb habe er in der Folge für drei Monate das College von Faisalabad besucht. Nach einem Monat sei bereits allgemein bekannt gewesen, dass er Ahmadi sei. Dadurch habe er Probleme bekommen. Im Januar 1990 sei die Polizei in seiner Abwesenheit in das Studentenheim gekommen und habe nach ihm gesucht, da Mitstudenten der Polizei mitgeteilt hätten, er habe für seinen Glauben geworben und eine Moschee durch Betreten verunreinigt. Sofort danach sei er nach Rabwah zurückgekehrt, wo er sich etwa drei Tage aufgehalten habe. Daraufhin habe er während etwa einer Woche wieder unregelmässig das College in Faisalabad besucht, ohne jedoch dort zu wohnen. Seine Ausbildung habe er in der Folge im College in Rabwah fortgesetzt und dabei auch im Rahmen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gemeindeinterne