1996 / 22 - 228

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auch im Studentenheim seinen Glauben praktiziert habe, und dass dies bekannt geworden sei. Im Praktizieren des ahmadischen Glaubens ist aber das Missionieren inbegriffen, da dies eine Glaubenspflicht und dementsprechend eine regelmässig ausgeübte Tätigkeit gläubiger Ahmadi darstellt.

Zu der vom BFF schliesslich als unglaubhaft erachteten Suche durch die Polizei am 15. Juli 1993, vermutlich auf Betreiben des örtlichen Mullah, nimmt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht Stellung. Es kann auf die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden.

Die Rüge der Verletzung von Artikel 12a AsylG und Artikel 3 AsylG erweist sich somit im Ergebnis als unzutreffend.

e) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Artikel 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

5.) (Gesetzliche Voraussetzungen der Wegweisung).

6. a) (Gesetzliche Voraussetzungen des Vollzugs der Wegweisung und Bestätigung der Möglichkeit des Vollzugs).

6. b) Nach Absatz 3 von Artikel 14a ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat- oder Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 45 Abs. 1 AsylG). Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer aus einem Grund nach Artikel 3 AsylG gefährdet wäre.

Über den Non-refoulement-Schutz des Artikels 45 AsylG hinausgehend beinhaltet Artikel 14a Absatz 3 ANAG zwar weiter völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 FK), die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. Die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen setzen indes eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrele-