1996 / 21 - 219

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ligiöse Entfaltung verunmöglichenden Masse auferlegt werden. Andere Kammern qualifizierten demgegenüber den Wegweisungsvollzug bisweilen als zulässig und zumutbar und hielten in diesem Zusammenhang namentlich fest, die allgemeinen Benachteiligungen und erschwerten Lebensbedingungen der Ahmadis liessen für sich allein nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG schliessen, nachdem sie sich in der vorgängigen Prüfung der Asylrelevanz beziehungsweise der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges nicht als Gefährdung im Sinne von Artikel 3 AsylG oder Artikel 3 EMRK erhärtet hätten. Dieser unbefriedigenden Lage einer uneinheitlichen Rechtsprechung wurde mit einer zwischenzeitlich erfolgten Koordination der Rechtsprechung Rechnung getragen. Gemäss der nunmehr vereinheitlichten Praxis der Asylrekurskommission stellt die erwiesene beziehungsweise glaubhaft gemachte Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein "starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" dar, wobei über die Frage der Zumutbarkeit nach den Regeln der Individualprüfung zu befinden ist.

Im Falle der Beschwerdeführer sind bei dieser Individualprüfung insbesondere die folgenden Aspekte in Betracht zu ziehen: Die Beschwerdeführer nahmen ihren Angaben zufolge nicht eine religiös exponierte Stellung ein; sie besuchten regelmässig - der Beschwerdeführer öfter, die Beschwerdeführerin weniger oft - die Moschee, und der Beschwerdeführer soll in der religiösen Gemeinde allgemein mitgeholfen und an Versammlungen teilgenommen, jedoch keine besondere Stellung innegehabt haben; in diesem Rahmen konnten sie bis zu ihrer Ausreise aus der Heimat - mit Ausnahme jenes mehrfach erwähnten Vorfalls vom Sommer 1990 - ihre religiösen Aktivitäten offenbar weitgehend unbehelligt ausüben. Auch in Hinsicht auf seine geschäftlichen Tätigkeiten - der Beschwerdeführer soll bis zu den angeblichen Ereignissen von August 1993 beziehungsweise bis zur Ausreise einen Hühnerhandel betrieben haben - erlebte der Beschwerdeführer offensichtlich bis zu seiner Ausreise aus Pakistan keine Beschränkungen oder Erschwernisse, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine geschäftlichen Tätigkeiten in Lahore nicht wieder aufnehmen könnte. Schliesslich müssen auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers, die Kinder hätten in Pakistan namentlich in bildungsmässiger Hinsicht keine Zukunft, nicht geteilt werden; aus vorliegenden Lageberichten geht hervor, dass die Ahmadiyya-Gemeinde auf die Schulausbildung grossen Wert legt und ihren Mitgliedern auch diesbezügliche Institutionen zur Verfügung stellt, weshalb denn auch Ahmadis in der Regel über eine bessere Schulbildung als die Moslems in Pakistan verfügen.