1996 / 21 - 220

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Aufgrund dieser Ueberlegungen gelangt die Asylrekurskommission im konkreten Fall der Beschwerdeführer nicht zur Ueberzeugung, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG ausgesetzt würden. Die Vorinstanz hat daher den Wegweisungsvollzug zu Recht auch als zumutbar bezeichnet.

e) Schliesslich sind die Beschwerdeführer im Besitz pakistanischer Identitätskarten; es ist ihnen zuzumuten, sich die für die Rückkehr nach Pakistan allenfalls weiter benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes ausstellen zu lassen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.