1996 / 21 - 218

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Zwar lässt sich nach dem in Erwägung 5.a) Gesagten nicht ausschliessen, dass den Beschwerdeführern allenfalls aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit in Pakistan eine strafrechtliche Verfolgung drohen könnte. Eine allfällige Verurteilung zu einer (maximal dreijährigen) Freiheitsstrafe gestützt auf die Artikel 298 A, B oder C PPC würde nach Lehre und Praxis nicht eine für die Anwendung von Artikel 3 EMRK genügende Intensität aufweisen (vgl. W. Kälin, Die Bedeutung von Art. 3 EMRK im schweizerischen Asylverfahren, ASYL 1987/1, S. 3 ff.); insbesondere ist festzuhalten, dass nach den Kenntnissen der Asylrekurskommission der mögliche Strafrahmen von drei Jahren in der pakistanischen Praxis in der Regel - Amnesty International dokumentiert allerdings auch Einzelfälle von Verurteilungen zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe (vgl. Amnesty International Jahresbericht 1991 S. 340, Jahresbericht 1993 S. 416; Jahresbericht 1994, S. 429) - offenbar nicht ausgeschöpft wird und das Strafmass der Urteilssprüche in der Regel zwischen zwei und sechs Monaten liegt (vgl. die unveröffentlichten Urteile der ARK vom 27. April 1993 i.S. F.A.F. und vom 23. November 1993 i.S. B.M.A.). Eine Verurteilung gestützt auf den die Todesstrafe oder lebenslängliche Haft vorsehenden Artikel 295-C PPC erachtet die Asylrekurskommission demgegenüber - nachdem bis heute zwar die Eröffnung einzelner solcher Strafverfahren, jedoch keine Urteile bekannt sind - aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall nicht als "wirkliches Risiko" im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu Artikel 3 EMRK; diese geht zwar davon aus, dass auch ein sehr geringes Gefährdungsrisiko als "wirklich" anzusehen sei (vgl. Alleweldt, a.a.O., S. 55 f.), angesichts der Mitgliederzahl der betroffenen Glaubensgemeinschaft erachtet die Asylrekurskommission diese Schwelle jedoch klarerweise als nicht erreicht (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 27. April 1993 i.S. F.A.F.).

Der Vollzug der Wegweisung ist somit nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

d) Es bleibt zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als zumutbar erachtet werden kann. Die Praxis der Asylrekurskommission bei der Beurteilung, ob für Ahmadis in Pakistan eine konkrete Gefährdung im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG angenommen werden müsse, war bis vor kurzem uneinheitlich (vgl. die ausführliche Darstellung der bis anhin uneinheitlichen Praxis in Greiner, a.a.O., S. 45 f.). Einige Kammern gingen von einer den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich unzumutbar erscheinen lassenden Gefährdungssituation aus und zogen in diesem Zusammenhang insbesondere die einschneidenden Einschränkungen in Erwägung, die den Ahmadis in ihrer religiösen Persönlichkeit in einem jegliche Selbstbestimmung und re-