1996 / 21 - 217

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7. a) Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 AsylG).

Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 45 Abs. 1 AsylG).

Gemäss Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden.

Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.

b) Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsbewilligung und können nach abgeschlossenem Asylverfahren seitens des Kantons X. auch nicht mit der Erteilung einer solchen rechnen (Art. 17 Abs. 2 AsylG). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. Nachdem es den Beschwerdeführern, wie oben ausgeführt wurde, nicht gelungen ist, eine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, ist ein Wegweisungsvollzug im Hinblick auf das in Artikel 45 AsylG verankerte Refoulement-Verbot zulässig.

c) Es ergeben sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würden. Gemäss Praxis der Europäischen Kommission beziehungsweise des Gerichtshofs für Menschenrechte müssten die Beschwerdeführer stichhaltige Gründe dafür nachweisen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr beziehungsweise ein "wirkliches Risiko" ("real risk") von Folter oder unmenschlicher Behandlung drohe (vgl. Kälin, Grundriss, S. 232 ff.; Ralf Alleweldt, Schutz vor Abschiebung nach Art. 3 EMRK: Neuere Rechtsprechung, in Asyl 1992/4, S. 55 ff.).