1996 / 21 - 216

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Beschwerdeführer in individueller Weise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG geltend machen könne, spielen die allgemeine Situation der Ahmadiyya-Gemeinschaft ebenso wie konkrete Erfahrungen, die Verwandte oder Bekannte des Beschwerdeführers erlebt haben, durchaus eine relevante Rolle; bei der Würdigung, ob der Beschwerdeführer konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt habe, um eine Furcht vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar erscheinen zu lassen, sind neben objektiven Anhaltspunkten auch derartige subjektive Elemente und Erfahrungen zu berücksichtigen; insbesondere ist eine rein objektive Würdigung, ob die gegebenen Umstände eine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen liessen, zu erweitern durch das vom Betroffenen bereits Erlebte, durch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder sozialen Gruppe oder durch Kenntnisse von Erfahrungen seiner Bekannten und Verwandten (vgl. Urteil der ARK vom 22. Dezember 1992 i.S. D.B.; EMARK 1993 Nr. 6, S. 37).

d) Im Falle der Beschwerdeführer kann - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan - eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht bejaht werden. Mit Ausnahme des erwähnten Vorfalles im Sommer 1990, als sie zusammen mit anderen Ahmadis von einer Gruppe von Nicht-Ahmadis angegriffen wurden, haben sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine zukünftig drohende Gefährdung glaubhaft darzulegen vermocht; nachdem die weiteren geltend gemachten Vorfälle betreffend das angeblich gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht glaubhaft gemacht worden sind, kann vielmehr aus den ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführer, sie hätten mit den Behörden oder mit irgendwelchen Organisationen nie Schwierigkeiten gehabt, geschlossen werden, dass sie - abgesehen von jenem Vorfall im Sommer 1990 - in ihrer Heimat unbehelligt gelebt haben.

6. - Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG, die sie in ihrer Heimat erlitten hätten oder in begründeter Weise hätten befürchten müssen, nicht dargetan haben. Die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft vermag demgegenüber für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da nach dem oben Gesagten nicht von einer gegen diese Gemeinschaft gerichteten Kollektivverfolgung auszugehen ist. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.