1996 / 21 - 215

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schen der Islamisten Rechnung tragen muss, will sie ihre Regierungsführung weiterhin behalten.

b) Trotz der oben dargelegten Problematik haben die schweizerischen Asylbehörden bei den Ahmadis aus Pakistan bisher keine Kollektivverfolgung - in dem Sinne, dass zu bejahen wäre, jedes Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft habe angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, weshalb es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genüge, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211) - angenommen. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung und in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere ausschlaggebend, dass die vorstehend erwähnten staatlichen Verfolgungsmassnahmen lediglich bei einem zahlenmässig kleinen Anteil der Angehörigen der grossen Ahmadigemeinde - mit mehreren Millionen Mitgliedern allein in Pakistan - dokumentiert sind; von einer systematischen Verfolgung der Ahmadis, deren Ziel es wäre, möglichst alle Mitglieder der Gemeinschaft zu treffen, kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführer weisen auf die potentielle Gefährdung eines jeden Ahmadis hin und machen geltend, da jeder Ahmadi jederzeit Opfer von Uebergriffen fanatischer Moslems oder von einer Anzeige werden könne, sei eine Kollektivverfolgung zu bejahen (vgl. auch Greiner, a.a.O., S. 45); entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erweist sich indessen die konkrete Anzahl der dokumentierten, gegen Ahmadis gerichteten Verfolgungsmassnahmen und deren zahlenmässige - geringe - Relation zur gesamten Ahmadiyya-Gemeinde als ausschlaggebend, setzt doch die Bejahung einer begründeten Furcht das Bestehen einer nicht nur geringen, sondern erheblichen Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgung in absehbarer Zukunft voraus. Die Asylrekurskommission teilt daher die Lageeinschätzung der Vorinstanz und sieht zur Zeit keine Veranlassung, bei den Ahmadis eine Kollektivverfolgung zu bejahen (vgl. auch den Ueberblick über die diesbezügliche bisherige Praxis der Asylrekurskommission in Greiner, a.a.O., S. 43 ff.).

c) Dagegen erhöht die bekannte potentielle Gefährdung von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft praxisgemäss die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer allenfalls selbst einer individuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnte (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 208). Bei der Prüfung der Frage, ob der