1996 / 21 - 213

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jenigen Personen, welche nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammeds glaubten, keine Moslems seien, wodurch die Ahmadis offiziell zu "Nicht-Moslems" erklärt wurden. Nach dem Umsturz von 1977 trieb Zia ul-Haq die Islamisierung des pakistanischen Strafrechts voran. Unter anderem wurde in das Strafgesetzbuch (Pakistan Penal Code, PPC) der neue Artikel 298-A aufgenommen, welcher die Verunglimpfung heiliger Personen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Obschon nicht ausdrücklich erwähnt, stellten die Ahmadis die Zielgruppe dieser neuen Bestimmung dar, da ihr Glaubensritual als Beleidigung der "wahren" Moslems und damit als Sakrileg aufgefasst wird. Die "Anti-Ahmadiyya Ordinance No. XX" vom 26. April 1984 führte dann mit den neuen Artikeln 298-B und 298-C PPC ausdrücklich Ahmadis diskriminierende Strafgesetzbestimmungen ein: Nach diesen beiden Normen macht sich ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft - deren äusserlicher ritueller Habitus sich kaum von demjenigen anderer sunnitischer Gruppierungen unterscheidet - unter anderem dann strafbar und kann zu einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren Dauer verurteilt werden, wenn er die Gebetsstätten der Ahmadis "Moscheen" nennt, sich selbst als Moslem oder seinen Glauben als Islam bezeichnet, seinen Glauben predigt oder in sonstiger Weise die religiösen Gefühle von Moslems beeinträchtigt. Schliesslich steht mit Artikel 295-C PPC, welcher Prophetenlästerung mit der Todesstrafe oder mit lebenslänglicher Haft - seit einer Verschärfung im Jahre 1991 zwingend mit Todesstrafe - bedroht, eine latente Bedrohung für Mitglieder der Glaubensgemeinschaft im Raum. Es sind erst in letzter Zeit einzelne Strafverfahren nach Artikel 295-C PPC gegen Ahmadis eröffnet - beziehungsweise Verfahren gemäss Artikel 298-C PPC in solche nach Artikel 295-C PPC umgewandelt - worden; bis anhin sind gestützt auf den verschärften Artikel 295-C PPC zwei Schuldsprüche aus dem Jahr 1992 - gegen einen Christen und gegen einen Moslem - bekannt geworden, die zur Zeit vor Appellationsgericht hängig sind; bis Ende Oktober 1993 waren insgesamt 107 Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Strafverfahren gemäss Artikel 295-C PPC verwickelt, von denen einige freigesprochen wurden, während die anderen Verfahren noch hängig sind und bisher kein Schuldspruch bekannt geworden ist. Seit 1984 sind nach offiziellen Angaben jedoch mehrere Tausend Strafverfahren wegen Verletzung der "Ordinance No. XX" eröffnet und Hunderte von Ahmadis zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und auch noch im letzten Jahr befanden sich zahlreiche Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft weiterhin in Haft und mindestens 60 Ahmadis standen unter Anklage, weil sie in Ausübung ihres Glaubens Verse aus dem Koran verwendet hatten (Amnesty International, Jahresbericht 1994, S. 428).