1996 / 21 - 212

previous next

Nicht mit der angeblichen polizeilichen Suche nach dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen Furcht vor Verhaftung lässt es sich schliesslich vereinbaren, dass er sich am 16. Februar 1994 seine Identitätskarte ausstellen liess; seinen Angaben zufolge hat er diese - zu einem Zeitpunkt, als angeblich seit dem 5. Oktober 1993 eine Haftanordnung gegen ihn bestanden habe - selber bei den Behörden beantragt, was auch seine Ehefrau bestätigt hat.

c) Weitere Verfolgungsmassnahmen - ausser dem Vorfall vom Sommer 1990, dem keine Asylrelevanz mehr zukommen kann, und den angeblichen Ereignissen nach dem 25. August 1993, die nach dem Gesagten nicht glaubhaft geworden sind - machten die Beschwerdeführer nicht geltend. Sie wiesen zwar generell auf "tägliche Probleme" und "tägliche Vorfälle" hin, welche die Ahmadis erdulden müssten, ohne indessen konkrete, gegen sie gerichtete Ereignisse geltend zu machen; die Beschwerdeführerin gab ausdrücklich zu Protokoll, der letzte dieser gegen Ahmadis gerichteten Vorfälle, wie sie immer wieder vorkämen, den sie selber erlebt habe, sei jenes Ereignis im Sommer 1990 gewesen; mehrmals gaben die Beschwerdeführer sodann zu Protokoll, sie hätten alle Asylgründe angeführt und hätten nichts mehr zu ergänzen. Auch im Beschwerdeverfahren wird nur vage festgehalten, die Beschwerdeführer hätten "immer wieder Schwierigkeiten mit den Behörden und den sunnitischen Mitbewohnern" gehabt, ohne dass indessen konkrete derartige Ereignisse angeführt würden.

5. - Im Beschwerdeverfahren legen die Beschwerdeführer ausführlich die allgemeine Situation der Ahmadis in Pakistan dar (vgl. auch den Aufsatz, den der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in ASYL 1995/2 publiziert hat: W. Greiner, Die Ahmadi-Muslime in der Rechtsprechung der ARK, in ASYL 1995/2 S. 43 ff.). Ihre Ausführungen decken sich im wesentlichen mit der diesbezüglichen Lageeinschätzung der Asylrekurskommission, wobei indessen hinsichtlich der Frage einer Kollektivverfolgung der Ahmadis - wie nachstehend (Bst. b) ausgeführt wird - die Lageeinschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist.

a) Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung, der in Pakistan rund vier Millionen Personen angehören, werden von orthodoxen Moslems als Häretiker betrachtet, da sie in ihrem Gründer Mirza Ghulam Ahmad einen Propheten erkennen und dadurch die Finalität des Prophetentums Mohammeds leugnen. Aus diesen Kreisen wird in Pakistan ständige Agitation gegen die Ahmadis betrieben, welche 1953 und 1974 pogromartige Ausschreitungen zur Folge hatte. Im Jahre 1974 liess Zulfikar Ali Bhutto in einem Verfassungszusatz festlegen, dass die-