1996 / 21 - 211

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peln des pakistanischen Aussenministeriums versehen, erneut beibringen; einerseits weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass in Pakistan nicht nur amtliche Blankoformulare ohne Schwierigkeiten frei gekauft werden können, sondern auch keine grösseren Schwierigkeiten bestehen, beliebige Dokumente mit Stempeln versehen zu lassen; andererseits wird nicht nachvollziehbar, inwiefern das pakistanische Aussenministerium mit dem angeblich gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren befasst sein sollte. Das Schreiben des pakistanischen Rechtsanwalts würdigte die Vorinstanz schliesslich zutreffend als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, zumal darin auf die als Fälschungen zu würdigenden Beweismittel Bezug genommen wird und der fragliche Rechtsanwalt den schweizerischen Behörden auch schon in anderen Asylverfahren als Verfasser von Gefälligkeitsbestätigungen bekannt geworden ist. Die gefälschten Dokumente werden zur Vermeidung weiterer Missbräuche in Anwendung von Artikel 18d Absatz 2 AsylG eingezogen.

Abgesehen davon, dass zur Untermauerung der angeblichen Gefährdung des Beschwerdeführers gefälschte Dokumente beigebracht wurden, was die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nachhaltig erschüttert, wies die Vorinstanz zu Recht auch auf gewisse Ungereimtheiten in den Darstellungen des Beschwerdeführers hin; namentlich würdigte sie es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angeblich über das weitere Schicksal seiner Mitangeklagten - im FIR werden neben dem Beschwerdeführer sieben weitere Personen genannt - keinerlei Informationen zu erlangen versucht hatte. Ueberdies sind in diesem Zusammenhang die Aussagen des Beschwerdeführers ungereimt; einerseits will er beim Erscheinen der Polizei am 25. August 1993 zusammen mit zwei oder drei andern Personen geflohen sein, andererseits will er allein geflohen sein und nicht gesehen haben, was mit den andern geschehen sei; die Polizei soll am folgenden Tag seinem Vater gegenüber von zwei Verhafteten und zwei Flüchtigen, unter ihnen der Beschwerdeführer, gesprochen haben, während demgegenüber im FIR vier Verhaftete und vier Flüchtige erwähnt werden. Widersprüchlich sind sodann auch die Angaben des Beschwerdeführers, er habe seit dem 26. August 1993, als die Polizei ihn erstmals gesucht habe, nicht mehr zu Hause gelebt und seine Familie nur noch nachts für jeweils kurze Zeit besucht; an anderer Stelle gab er nämlich zu Protokoll, er habe sich für die Leistung der Vorkaution am 12. September 1993 selber beim Polizeirichter eingefunden und habe, nachdem die Kaution bewilligt worden sei, bis zu ihrem Widerruf am 5. Oktober 1993 ganz normal zu Hause gelebt.