1996 / 21 - 209

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ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Die Polizei habe ihn immer wieder zu Hause gesucht; er habe sich nicht mehr zu Hause, sondern versteckt bei Freunden aufgehalten; nur nachts habe er, etwa ein- bis zweimal pro Woche, seine Familie für jeweils kurze Zeit besucht. Es sei ihm schliesslich gelungen, in Karachi einen Agenten zu finden, der die Ausreise und die Reisepässe organisiert habe; am 4. Mai 1994 sei die ganze Familie in Begleitung des Agenten von Karachi über Griechenland nach Rom geflogen; von Italien seien sie dann in die Schweiz weitergereist.

Vom BFF aufgefordert, Beweismittel aus dem geltend gemachten Strafverfahren beizubringen, reichte der Beschwerdeführer - nebst einem Schreiben seines pakistanischen Rechtsanwalts vom 10. März 1994 - einen First Information Report (FIR) vom 25. August 1993, eine Kautionsverfügung vom 12. September 1993, eine Haftanordnung vom 5. Oktober 1993 sowie einen Haftbefehl vom 5. März 1994 zu den Akten. Das BFF unterzog die vier letztgenannten Dokumente einer Dokumentenanalyse, in welcher sie als Fälschungen identifiziert wurden. Die Erkenntnis, dass die Beweismittel gefälscht seien, und die wesentlichen Fälschungsmerkmale wurden dem Beschwerdeführer in der BFF-Befragung zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet; der Beschwerdeführer hielt an der Echtheit der Dokumente, die ihm von seinem pakistanischen Rechtsanwalt zugestellt worden seien, fest.

Mit Verfügung vom 24. Februar 1995 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, die mit gefälschten Beweismitteln untermauerten Asylgründe bezüglich des angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens und der polizeilichen Suche nach ihm seien als nicht glaubhaft zu beurteilen; dem weiter geltend gemachten Vorkommnis aus dem Jahre 1990 fehle es demgegenüber an einem asylrechtlich relevanten Kausalzusammenhang zur erst beinahe vier Jahre später erfolgten Ausreise. Sodann könne nicht von einer gegen die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya gerichteten Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Insgesamt vermöchten die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter am 29. März 1995 Beschwerde ein. Sie beantragen unter Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell