1996 / 21 - 210

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sei von einer Wegweisung abzusehen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

4. a) Den von den Beschwerdeführern übereinstimmend geschilderten Vorfall vom Sommer 1990, als sie beim Verlassen der Moschee mit Steinen angegriffen worden seien und die Beschwerdeführerin von einem Stein in den Rücken getroffen, der Beschwerdeführer an der Hand verletzt worden sei, bezeichnete die Vorinstanz zu Recht mangels des erforderlichen Kausalzusammenhangs zur erst Jahre später erfolgten Ausreise aus Pakistan als asylrechtlich nicht mehr von Relevanz; ob dieser Vorfall indirekt dem Staat anzulasten sei und eine mittelbare Verfolgung darstelle (wie in der Beschwerde geltend gemacht wird), braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden.

b) Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit sie sich auf die Vorfälle nach dem 25. August 1993 beziehen, als der Beschwerdeführer einer polizeilichen Verhaftung habe entkommen können und in der Folge in ein Verfahren verwickelt und gesucht worden sei, bezeichnete die Vorinstanz demgegenüber in ihrer Verfügung zu Recht als nicht glaubhaft gemacht; dass die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Vorbringen ihres Mannes im wesentlichen habe bestätigen können, vermag im Rahmen einer Gesamtwürdigung insgesamt nicht zu überwiegen.

Zunächst reichten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Beweismittel ein, die die Vorinstanz aufgrund formaler und inhaltlicher Mängel zutreffend als Fälschungen gewürdigt hat; teils weisen die Dokumente wichtige Merkmale wie etwa Aktennummern oder gewisse Stempel nicht auf, teils sind sie von unzuständigen Behörden ausgestellt worden. Wenn die Beschwerdeführer die fraglichen Fälschungsmerkmale im Beschwerdeverfahren als Versehen erklären wollen beziehungsweise darauf hinweisen, in Pakistan könne nicht die gleiche "administrative Strenge" erwartet werden wie hierzulande, überzeugt dies nicht, zumal jedes der vier beigebrachten Dokumente aus dem angeblichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer Mängel aufweist. Kein Beweiswert für die behauptete Echtheit der Dokumente kommt sodann der Tatsache zu, dass die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Fotokopien von dreien der vier Dokumente, nunmehr mit Stempeln, Marken und Prägestem-