1996 / 21 - 208

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fattispecie, l'esecuzione dell'allontanamento è stata giudicata ragionevolmente esigibile (consid. 7d).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer stellten am 10. Mai 1994 ein Asylgesuch. Das BFF führte zunächst in der Empfangsstelle eine kurze Direktbefragung (Art. 15 Abs. 3 AsylG) im Beisein eines Hilfswerkvertreters (Art. 15a AsylG) durch. Nachdem in der Folge Abklärungen des BFF ergaben, dass die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft den Tatsachen entspricht, hörte das BFF die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Asylgründen an.

Die Beschwerdeführer machten - nebst nicht näher konkretisierten Hinweisen allgemeiner Natur, die Ahmadis in Pakistan hätten täglich Probleme seitens des Staates und Dritter zu gewärtigen - zwei konkrete Vorbringen, einerseits bezüglich eines Vorfalles im Sommer 1990, andererseits bezüglich eines gegen den Beschwerdeführer im Herbst 1993 eingeleiteten Strafverfahrens, geltend; abgesehen von diesen beiden Vorfällen seien sie nie in ein Gerichtsverfahren verwickelt oder in Haft gewesen und hätten mit Behörden oder Organisationen nie Schwierigkeiten gehabt. Im Sommer 1990 seien sie zusammen mit anderen Ahmadis nach dem Freitagsgebet vor der Moschee von einer Gruppe von Nicht-Ahmadis beschimpft und mit Steinen angegriffen worden; die Beschwerdeführerin sei gestürzt und von einem Stein am Rücken getroffen worden, weshalb sie heute noch unter Rückenschmerzen leide; der Beschwerdeführer habe seine Frau schützen wollen und sei von einem der Angreifer mit einem scharfen Gegenstand an der Hand verletzt worden; er habe auf der Polizeistation Anzeige erstatten wollen, deren Annahme aber verweigert worden sei. Auch nach diesem Vorfall hätten sie weiterhin - der Beschwerdeführer öfter, die Beschwerdeführerin weniger oft - die Moschee besucht; der Beschwerdeführer habe in der religiösen Gemeinde keine besondere Stellung innegehabt, jedoch allgemein mitgeholfen und an Versammlungen teilgenommen. Am 25. August 1993 habe eine religiöse Versammlung von sieben oder acht Personen, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe, im Privathaus eines Glaubensgenossen stattgefunden; auf eine Anzeige hin sei die Polizei gekommen, um die Anwesenden zu verhaften; dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen, doch habe ihn am folgenden Tag die Polizei zu Hause gesucht. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Freund versteckt und durch einen Anwalt eine Vorkaution leisten lassen, die jedoch später wieder annulliert und durch die Anordnung einer Untersuchungshaft ersetzt worden sei; es bestehe