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summarisch begründeten, verfahrensleitenden Zwischenentscheid nach Möglichkeit der Vorrang zu geben ist - selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Endentscheid gleichermassen rasch (beim sofortigen Wegweisungsvollzug: innert 48 Stunden; vgl. Art. 47 Abs. 2
AsylG) erfolgen kann. Die ARK folgt bereits dieser Praxis (vgl. u.a. Urteil der ARK vom 29. März 1996 i.S. A.M.: materielle Abweisung eines zairischen Asylbewerbers am Flughafen Genf-Cointrin am Tage nach seiner Beschwerdeeinreichung, welche ihrerseits am Tag der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte). Ob neben den beiden Kategorien Flughafen- und Haftfälle weitere Umstände denkbar sind, die im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers ausnahmsweise für eine umgehende materielle Entscheidung über die Beschwerde sprechen können (z.B. wenn eine Beschwerde abzuweisen ist und die Gültigkeit der Reisepapiere des Beschwerdeführers kurz vor dem Ablauf steht), kann hier offen bleiben.
c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am Tage der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung, nämlich am 20. März 1996, seine Beschwerde geschrieben. Sie wurde gleichentags (rund viereinhalb Stunden nach der Eröffnung) an die ARK per Telefax übermittelt. In dieser Eingabe bezeichnet der Beschwerdeführer sein Schreiben als Beschwerde gegen den negativen Entscheid über sein Asylgesuch. Er verlangt von der ARK die Überprüfung des Gesuches gemäss der Flüchtlingskonvention von 1951 und führt aus, dass die Verweigerung seiner Aufnahme als Asylbewerber dieser Konvention widerspreche, da jeder, der verfolgt, inhaftiert oder verurteilt worden sei, eine Recht auf eine solche Aufnahme habe. Im übrigen seien die von ihm vorgelegten Dokumente wahr und echt; für die Form und die Qualität der Dokumente sei nicht er verantwortlich, sondern die schlecht funktionierende Verwaltung Zaires und deren mangelhaft entwickelten technischen Mittel. Im übrigen ermächtige er die ARK zu Rückfragen in seinem Heimatland, sei dies beim Gericht, bei der Gendarmerie oder im Gefängnis von
Makala.
Mit diesen Ausführungen gibt der Beschwerdeführer auf keine Weise zu erkennen, dass er noch weitere Ausführungen machen oder weitere Beweismittel einreichen möchte. Sein Angebot, die Asylbehörden könnten in seinem Heimatland Abklärungen treffen, ist eine Beweisofferte, deren Behandlung und Würdigung Sache der ARK ist und die keine direkte Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordert. Seine Eingabe ist somit unzweifelhaft als abschliessende Beschwerde zu verstehen; er hat mit Eingabe seiner Rechtsschrift das Beschwerderecht im hängigen Verfahren ausgeschöpft. Damit ist auch gesagt, dass ein Entscheid in der Sache selbst gefällt werden kann und die mit einem letztinstanzlichen Endurteil bewirkte Verkürzung der Rechtsmittelfrist nicht
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