1996 / 19 - 199

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unzulässig ist. Eine allfällige spätere "ergänzende" Eingabe innert Rechtsmittelfrist wäre daher auf Beschwerdestufe nicht mehr zu berücksichtigen, da das Verfahren mit Fällung der Urteils rechtskräftig abgeschlossen ist. Zu prüfen wäre allenfalls, ob eine solche Eingabe ein Revisionsgesuch oder ein neues Asylgesuch darstellt.

Da es sich um ein Asylverfahren am Flughafen handelt, liegt es gemäss den obigen Ausführungen (Erw. 3b) bei abschliessend zu verstehenden Beschwerden regelmässig im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst schnell einen materiellen Entscheid zu erhalten, statt nur eine summarisch begründete Zwischenverfügung, die aber im Resultat den Entscheid über ein zentrales Element des Asylverfahrens (Verbleib in der Schweiz oder Rückweisung ins Herkunftsland) vorwegnimmt. Auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegendenfalls bereits aufgrund einer solchen Zwischenverfügung ins Heimatland vollzogen worden ist, liegt es trotzdem in seinem Interesse, schnell ein Urteil in der Sache zu bekommen.