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Aus den Erwägungen:
3. - Da die Rechtsmittelfrist noch läuft (Eröffnung der angefochtenen Verfügung: 20. März 1996; Ablauf unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 6. Mai 1996) stellt sich die Frage, ob und mit welcher Wirkung über die Beschwerde bereits vor deren Ablauf materiell entschieden werden kann.
a) Das Bundesgericht hielt dazu fest (BGE 112 Ia 1 ff., insbes. S. 3), aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör lasse sich keine generelle Regel darüber aufstellen, ob über ein Rechtsmittel vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden werden darf oder nicht. Diese Frage sei vielmehr mit Blick auf den Zweck des rechtlichen Gehörs und seinen allgemeinen Gehalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Interessen der Beteiligten zu beantworten. Es seien durchaus Fälle denkbar, in denen ein rasches Vorgehen berechtigt sei und sogar im Interesse des Rechtsmittelklägers liege. Es sei aber immer sorgfältig zu prüfen, ob eine als abschliessend verstandene Rechtsmitteleingabe vorliege oder ob mit einer Ergänzung zu rechnen sei. Nur im letzteren Falle, also wenn die Rechtsmitteleingabe nicht als abschliessend verstanden werden kann, laufe eine vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist hinaus und verletze damit das rechtliche Gehör. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht bereit sei, ihren Entscheid ohne weiteres in Wiedererwägung zu ziehen, falls der Einleger des Rechtsmittels noch frist- und formgerecht eine Ergänzung zu seiner unvollständigen ersten Eingabe nachliefere.
b) Die ARK hat keine Veranlassung, von dieser Praxis des Bundesgerichtes sowie deren Begründung abzuweichen. Im Asylbereich sind es vorab die Beschwerden gegen BFF-Entscheide nach Artikel 13d Absatz 4 AsylG (Ablehnung eines Asylgesuchs am Flughafen und Wegweisung ins Herkunftsland) und Artikel 13d Absätze 2 und 3 sowie 19 Absätze 2 und 3 AsylG (Wegweisung während des Verfahrens in ein Drittland) sowie die während verfügter Ausschaffungshaft nach Artikel 13b ANAG (Sicherstellung des Vollzugs nach erstinstanzlichem Wegweisungsentscheid) erhobenen Beschwerden, wo grundsätzlich ein rasches Vorgehen berechtigt ist und im Interesse des Betroffenen liegt. Nur bei den Flughafen- und Haftfällen ist diesfalls ein materielles Endurteil möglich. Dabei ist festzustellen, dass immer dann, wenn die Beschwerde als abschliessend zu verstehen ist und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers der Ausfällung eines materiellen Endentscheides gegenüber einem bloss
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