1996 / 19 - 196

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Mobutu Spital gebracht worden. Dort sei ihm nach einem zweistündigen Aufenthalt mit Mithilfe seines Cousins die Flucht gelungen. Anschliessend habe er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund seines Cousins versteckt. 

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein "mandat d'arrêt provisoire" vom 29. Juli 1995, ein "mandat d'extraction" vom 15. Dezember 1995, eine "convocation de la police judicaire" vom 19. Februar 1996 und eine "convocation de la Gendarmerie Nationale" vom 20. Februar 1996 ein.

Das BFF hat diese Dokumente einer Analyse unterzogen. Deren Ergebnisse unterbreitete es dem Beschwerdeführer daraufhin zur Stellungnahme. Am 18. März 1996 liess sich der Beschwerdeführer dazu schriftlich vernehmen. 

Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Abklärungen.

B. Das BFF stellte mit Verfügung vom 20. März 1996 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner ordnete es die Konfiskation der als Fälschungen qualifizierten Dokumente an. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, das "mandat d'arrêt provisoire", das "mandat d'extraction", die "convocation de la Police judicaire" und die "convocation de la Gendarmerie Nationale" seien gefälscht. Die auf diese Dokumente abgestützten Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Artikel 12a AsylG nicht genügen. 

C. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 20. März 1996 (Telefax) sinngemäss den Antrag, es sei der sofortige Vollzug auszusetzen und es sei ihm Asyl zu erteilen.

D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 1996 wurde das Gesuch um Aussetzung des sofortigen Wegweisungsvollzuges abgewiesen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 1996 eröffnet und er gab auf Aufforderung seine künftige Auslandadresse bekannt.

E. Am 24. März 1996 wurde die Wegweisung nach Kinshasa vollzogen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.