1996 / 19 - 195

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Decisione di principio:3
Art. 46 cpv. 2 LA in relazione agli art. 50 PA, art. 13d cpv. 2-4 e 19 cpv. 2-3 LA; art. 13b LDDS.

Un ricorso può essere evaso nel merito anche prima della scadenza del termine ricorsuale allorquando lo stesso possa ritenersi inequivocabilmente completo sia in fatto che in diritto. In siffatta evenienza, in particolare nei casi d'aeroporto o di persone poste in detenzione quando l'autorità inferiore ha pronunciato l'esecuzione immediata dell'allontanamento, è preferibile che sia resa una decisione di merito, piuttosto che una decisione incidentale sommariamente motivata, e ciò nell'interesse stesso del ricorrente (consid. 3a e b).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 10. März 1996 und gelangte auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 13. März 1996 im Flughafen Zürich/Kloten um Asyl ersuchte. Am selben Tag hörte ihn die Flughafenpolizei zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er sei seit November 1991 Mitglied der "Partie Lumbubiste Unifis" (PALU) und sei als Präsident der Lokalvertretung seines Wohnquartiers tätig gewesen. Am 29. Juli 1995 habe er in Kinshasa an einem Protestmarsch seiner Partei teilgenommen. Im Verlaufe der Kundgebung habe die Polizei in die Menge geschossen. Es habe 50 Tote gegeben. Er selbst sei verhaftet und mit anderen Kundgebungsteilnehmern zum Hauptquartier der Polizei gebracht worden. Dort sei er eine Woche festgehalten, befragt und dabei geschlagen worden. Da er als der Anführer betrachtet worden sei und wegen seines kritischen Gesundheitszustandes sei er danach ins Zentralgefängnis nach Makala verlegt worden, wo er weitere fünf Monate inhaftiert gewesen sei. Am 19. Dezember 1995 habe ihm der Gefängnisdirektor eine gerichtliche Vorladung übergeben. In Gombe habe er danach vor Gericht erscheinen müssen. Man habe ihn beschuldigt, am Protestmarsch teilgenommen zu haben. Das Urteil sollte jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt gefällt werden. Wegen seines Gesundheitszustandes (Hämorrhoiden) sei er unmittelbar nach dem Gerichtstermin auf Anordnung des Gefängnisdirektors ins Mama


3  Decisione su questione giuridica di principio conformemente all'art. 12 cpv. 2 lett. a e b dell'ordinanza concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (OCRA; RS 142.317).