1996 / 18 - 160

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Grundsatzentscheid:2

1. Art. 1 F FK, Art. 4 und 8 AsylG: Gründe für den Ausschluss vom Flüchtlingsbegriff beziehungsweise Asylausschlussgründe.

In den von Artikel 1 F FK umfassten Fällen - und nur in diesen - stellt Artikel 8 AsylG nicht bloss einen Asylausschlussgrund, sondern darüber hinaus einen Grund für den Ausschluss vom Flüchtlingsbegriff dar. Die Begehung unverjährbarer Verbrechen zieht zwingend die dauernde Asylunwürdigkeit nach sich (Erw. 5 - 7).

2. Art. 3 EMRK: Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Tragweite dieser Bestimmung. 

Artikel 3 EMRK ist eine grundlegende Bestimmung des Völkerrechts, an welche der Vertragsstaat, der den Vollzug einer Wegweisung anordnet, gebunden ist. Die Gefahr verbotener Handlungen ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, unabhängig von einer allfälligen Verantwortlichkeit des Staates, in den der betroffene Ausländer zurückgeschoben werden soll, und ungeachtet des Urhebers der Gefährdung (Erw. 14b).

3. Art. 17 Abs. 1 AsylG: Einheit der Familie (Frage der Minderjährigkeit).

Der Begriff "Familie" in Artikel 17 Absatz 1 AsylG ist gemäss der Praxis zu den Artikeln 3 Absatz 3 und 7 AsylG auszulegen. Währenddem für den Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich ist, gilt beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Einheit der Familie nur für diejenigen Kinder, welche im Zeitpunkt der Anordnung der Wegweisung noch minderjährig sind (Erw. 14e).


2  Entscheid über drei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).