1996 / 16 - 145

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schikaniert und teilweise misshandelt worden sind. In diesem Kontext ist aufgrund von vorliegenden Berichten offenbar auch die Vergewaltigung kosovo-albanischer Frauen durch serbische Ordnungskräfte zumindest nicht auszuschliessen. An dieser Stelle ist im übrigen erneut darauf hinzuweisen, dass der Rekurrentin in prozessualer Hinsicht nicht der Beweis für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung, sondern lediglich das Glaubhaftmachen ihrer Asylgründe obliegt. In Abwägung all der vorerwähnten Umstände gelangt die Asylrekurskommission daher zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung vom 2. Januar 1994 durch drei serbische Polizisten als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Die geltend gemachten sexuellen Übergriffe vom März und vom April 1994 werden dagegen in Anbetracht der vorerwähnten Ungereimtheiten als unglaubwürdig erachtet, wenngleich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auch diese stattgefunden haben. 

4. a) Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im wesentlichen voraus, dass der Asylbewerber oder die Asylbewerberin ernsthafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihm oder ihr individuell gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittelbar oder unmittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener Nachteile muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein kausaler Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen und schliesslich muss es dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unmöglich sein, in einem anderen Teil seines oder ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. EMARK 1995 Nr. 2, S. 14 ff.; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 38 ff., 71 ff. und 125 ff.; A. Achermann/C. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 74 f., 89 f. und 107 ff.; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 181 ff., 294 ff. und 333 ff.).

b) Hinsichtlich der im Jahre 1992 erfolgten Beschlagnahme der Identitätspapiere stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass diese Massnahme mangels Verfolgungsintensität nicht asylrelevant sei. Dieselbe Feststellung gilt bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten polizeilichen Behelligungen in ihrem Elternhause in der ersten Hälfte des Jahres 1994. Auch diese Massnahmen waren nicht von derartiger Intensität, als dass der Rekurrentin dadurch ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglicht oder in