1996 / 16 - 141

previous next

umzubringen, reagiert; die Polizisten hätten sie auf ein Bett gezwungen und der Erste habe ihr den Slip ausgezogen; nachdem sie von zwei Polizisten missbraucht worden sei - die anderen hätten dazu getrunken - habe sie das Bewusstsein verloren. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin - sie habe nackt, mit Bauchschmerzen und Bisswunden auf dem Bett gelegen, als sie wieder zu sich gekommen sei; die Bluse habe sie mit abgerissenen Knöpfen neben ihrem Kopf gefunden und den Rock in der Nähe der Türe; es habe sich nurmehr ein Polizist im Zimmer befunden, welcher sie zurückgefahren habe, nachdem sie sich mit den aufgefundenen Kleidungsstücken notdürftig angezogen habe - sind von hinreichender Substanz. 

bb) Hinsichtlich der beiden geltend gemachten Vergewaltigungen vom März und vom April 1994 ist dagegen festzustellen, dass die diesbezüglichen Angaben nicht mehr gleich präzis und detailreich ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin machte zwar klare Aussagen bezüglich der Tageszeit, zu welcher sich diese Übergriffe ereignet hätten. Die Datierung dieser Vergewaltigungen vermochte sie indessen nicht mehr genau vorzunehmen; sie war sich bezüglich der teilnehmenden Polizisten unsicher; sie war auch nicht in der Lage, den Hergang der angeblichen Missbrauchshandlungen durch die Polizisten so genau wie bei der ersten Vergewaltigung zu beschreiben. Die Beschwerdeführerin gab beispielsweise auf die wiederholte Frage, was denn im März 1994 in der ehemaligen Kaserne mit ihr genau geschehen sei, stets zur Antwort: "Sie taten alles was sie wollten mit mir". Ebenso pauschal fielen die Angaben zu den Vorfällen vom April 1994 aus. 

d) aa) Die Vorinstanz begründete die Unglaubhaftigkeit der Vergewaltigungen in ihren Entscheiderwägungen im weiteren damit, dass die diesbezüglichen Aussagen der Rekurrentin auch widersprüchlich ausgefallen seien. Tatsächlich sind nach einer Überprüfung der Akten verschiedene Ungereimtheiten vorhanden, welche nicht als unwesentlich bezeichnet werden können. Allerdings ist auch mit Bezug auf diese Ungereimtheiten insofern zu differenzieren, als sie sich nicht auf die Vergewaltigung vom 2. Januar 1994 beziehen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Rekurrentin in diesem Zusammenhang ihre Lage beziehungsweise diejenige ihrer Kleider nach der Wiedererlangung des Bewusstseins unterschiedlich dargestellt habe, trifft zwar zu; in Anbetracht der im übrigen auch in Einzelheiten stimmigen Aussagen kann diese Ungereimtheit nicht als wesentlich bezeichnet werden. 

bb) Die weiteren von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche beschlagen insbesondere die Vergewaltigungen vom März und vom April 1994.