1996 / 16 - 140

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Basel, "Zur Situation von Folter- und Verfolgungsopfern in der Schweiz", in: ASYL 1995/1, S. 8 ff.) insofern bestätigt, als Frauen im allgemeinen offenbar wesentlich seltener als Männer über Extremtraumatisierungen zu berichten vermögen; dies gelte insbesondere bei Frauen, bei denen Vergewaltigungen in einem solchen Ausmass mit Scham- und Schuldgefühlen belegt seien, dass sie selbst auf direkte Fragen hin keine Mitteilungen darüber machen könnten. Präzise Zeit- und Ortsangaben sowie exakte Beschreibungen der Misshandlungsumstände seien kaum zu erwarten und nicht selten würden eklatante Widersprüche als Folge der Traumatisierungen auftreten. Eine der wichtigsten Überlebensstrategien derart traumatisierter Personen sei das völlige Abschalten der Gefühle (akute Depersonalisation). Selbst unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Vorbehalte hinsichtlich der Übertragbarkeit derartiger gutachterlicher Aussagen auf konkrete Einzelfälle sind die diesbezüglichen Entscheiderwägungen der Vorinstanz deshalb von höchst bescheidener Indizkraft. Soweit sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung im übrigen auf die Einberufung einer speziellen Frauenrunde anlässlich der direkten Anhörung beruft, ist sie auf die vorliegenden Expertenberichte zu verweisen, welche unter anderem die Schaffung eines empathischen Gesprächsraums verlangen, um mit vergewaltigten Frauen konstruktiv arbeiten zu können.

c) aa) Bezüglich der Substantiiertheit der Vorbringen ist nach Auffassung der Asylrekurskommission zu unterscheiden: Die Beschwerdeführerin hat die Vergewaltigung vom 2. Januar 1994 und deren Begleitumstände sowohl an der Empfangsstelle als auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung so detailreich und substantiiert geschildert, wie dies von einem Menschen, gleich welcher kultureller Herkunft, in vergleichbarer Situation vernünftigerweise erwartet werden kann. Sowohl der Zeitpunkt der Heimsuchung durch die drei serbischen Polizisten, als auch deren Verhalten sowie die Umstände der Mitnahme wurden genau dargestellt. Die Rekurrentin beschrieb auch den Ort, an den sie verbracht worden war, sehr genau: Es habe sich um eine zweistöckige, ehemalige Militärkaserne in der Nähe der Busstation der Kosovo-Trans in G. gehandelt; sie sei in den ersten Stock in einen grossen Raum mit drei Kajütenbetten und einem grossen Schrank gebracht worden, welcher Waffen und Uniformen enthalten habe. Die Beschwerdeführerin hat sodann auch den Hergang der sexuellen Übergriffe durch die serbischen Polizisten teilweise stockend, insgesamt aber recht detailliert geschildert: Die Polizisten hätten begonnen, Schnaps zu konsumieren und sie zum Mittrinken aufgefordert; ihre Weigerung hätten sie mit Schlägen quittiert und ihr die Kleider zerrissen; ihre Bitten, von ihr abzulassen, da sie noch Jungfrau sei, hätten sie mit anzüglichen Bemerkungen erwidert; auf ihre Gegenwehr hätten sie mit der Drohung, sie