1996 / 16 - 139

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Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen. 


Aus den Erwägungen:

3. a) Es stellt sich vorab die Frage, ob die Vorinstanz die geltend gemachten polizeilichen Mitnahmen und Vergewaltigungen aufgrund der von ihr festgestellten Ungereimtheiten zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat. Die Vorinstanz begründete dies unter anderem damit, dass die Rekurrentin auf Fragen über die erlittenen Vergewaltigungen nur unsubstantiiert, sehr stereotyp und allgemein, sowie mit fehlender innerer Betroffenheit Auskunft gegeben habe. 

b) aa) Hinsichtlich der letztgenannten Entscheiderwägungen kann der Vorinstanz nicht zugestimmt werden. Von einer fehlenden emotionalen respektive inneren Betroffenheit der Beschwerdeführerin anlässlich der Schilderung der Vergewaltigungen kann keine Rede sein, finden sich doch in beiden Einvernahmeprotokollen verschiedene Anmerkungen, wonach die Beschwerdeführerin bei ihrer Schilderung geweint hat und Mühe bekundete, vom Erlebten zu berichten. Die Hilfswerkvertreterin bemerkte denn auch, die Beschwerdeführerin leide weiterhin an körperlichen und psychischen Beschwerden als Folge der sexuellen Misshandlungen. Ferner verweist die Rechtsvertreterin der Rekurrentin in diesem Zusammenhang zu Recht auf das im Auftrag der ARK in anderer Sache erstellte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Bern vom 22. März 1994. Darin wurde mit Bezug auf zwei angeblich vergewaltigte Frauen aus dem Kosovo unter anderem festgestellt, dass die Offenlegung eines traumatischen Vergewaltigungserlebnisses für jede Frau schwierig zu erzählen sei und dass auch die beiden Frauen aufgrund ihres sozio-kulturellen Hintergrundes bei den Berichten über ihre Gewalterlebnisse Zuflucht zu "stereotypen Antworten" genommen hätten. Da es ihre affektive Sozialisation und ihr Schamgefühl nicht zulassen würden, fremden Menschen, den Tathergang aufgrund ihres emotionalen Erlebens zu schildern, hätten sie sich innerlich vom Erlebnis distanziert, um darüber reden zu können. Diese Aussagen vermögen auch im vorliegenden Fall Wirkung zu entfalten, denn einerseits ist der sozio-kulturelle Hintergrund der Rekurrentin identisch und andererseits ist die Rekurrentin eigenen Angaben zufolge in vergleichbarem Masse affektiv sozialisiert und beschämt. 

bb) Im übrigen werden diese gutachterlichen Aussagen von einem anderen Experten (vgl. dazu Prof. Dr. U. Rauchfleisch, Psych. Universitätspoliklinik