1996 / 16 - 138

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beschweren können, da die zuständigen Stellen alle von Serben besetzt gewesen seien. Im April 1994 seien die Polizisten frühmorgens zu Hause erschienen und hätten ihr, nachdem sie sich nach Waffen und Geld erkundigt hätten, nochmals dasselbe angetan. Am 1. Mai 1994 sei sie deshalb mit ihrer Mutter zu ihrer Schwester nach Pec gegangen, wo sie aus Platzgründen nicht hätten bleiben können. Wegen der fehlenden Identitätspapiere hätten sie auch nicht früher ausreisen können. Aus Scham wolle und könne sie mit ihren Verwandten nicht über diese Vorfälle sprechen. 

Mit Verfügung vom 22. November 1994 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen vermöchten weder den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. So hätten die Polizeibesuche vordergründig den rechtsstaatlich legitimen Zweck gehabt, den als Refraktär flüchtigen Bruder ausfindig zu machen; der dabei erfolgte Ausweisentzug sei nicht von asylrelevanter Intensität gewesen. Die geltend gemachten polizeilichen Mitnahmen mit den anschliessenden Vergewaltigungen seien infolge unsubstantiierter und widersprüchlicher Darstellung unglaubhaft. Ferner seien sowohl die Voraussetzungen der Wegweisung als auch des Vollzugs derselben gegeben. 

Mit Eingabe vom 6. Januar 1995 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Asyl zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihre Heimat ausgeschafft werden könne. Im übrigen sei der Rekurrentin umgehend ein Kantonswechsel und eine Therapie bei einer italienisch-sprechenden Fachfrau zu ermöglichen. Mit der Beschwerde wurde u.a. ein Arztzeugnis und ein in einer anderen, vergleichbaren Fallkonstellation, im Auftrag der ARK erstelltes psychiatrisches Gutachten eingereicht. 

Am 16. Januar 1995 reichte der Sozialpsychiatrische Dienst des zuständigen Kantons einen auf Ersuchen der ARK verfassten ärztlichen Bericht zu bestimmten Fragen betreffend den Gesundheitszustand der Rekurrentin zu den Akten. 

Mit Vernehmlassung vom 3. März 1995 schloss die Vorinstanz auf Ablehnung der Beschwerde.