1996 / 16 - 142

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So gab die Beschwerdeführerin an der Empfangsstelle zu Protokoll, sie sei stets von den drei gleichen Polizisten vergewaltigt worden; den Bundesbehörden erklärte sie dagegen, bei der zweiten und auch bei der dritten Vergewaltigung sei nur einer der drei Polizisten zuvor bereits dabei gewesen. Im weiteren terminierte die Beschwerdeführerin die beiden letzten Vergewaltigungen an der Empfangsstelle noch auf die Zeitspanne vom 16. bis zum 31. März 1994 respektive auf den 30. April 1994, wogegen sie diese anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz auf den 15./16. März 1994 respektive auf anfangs April oder den 15. April 1994 legte. Sodann widersprach sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der dritten Vergewaltigung vom April 1994 auch insofern, als sie zunächst vorbrachte, sie sei damals frühmorgens zu Hause abgeholt worden, währenddem sie später geltend machte, sie sei damals selber frühmorgens in die Kaserne gegangen. Aus diesen unklaren und widersprüchlichen Angaben allein kann zwar nicht zwingend geschlossen werden, dass die geltend gemachten Vergewaltigungen vom März und vom April 1994 nicht stattgefunden haben, doch hat die Vorinstanz zu Recht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen angebracht. 

e) Zu prüfen bleibt, ob sich aus den ärztlichen Berichten Indizien für den Wahrheitsgehalt der behaupteten Vorfälle ergeben, welche die sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergebenden Zweifel zu überwiegen vermöchten. 

aa) Die Vorinstanz erhebt in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 1995 diverse Einwände gegen das Zustandekommen des ärztlichen Berichts vom 16. Januar 1995, welcher die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 (vgl. dazu die Beschreibung von Rauchfleisch, a.a.O., S. 9) enthält und den Aussagen der Rekurrentin einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad beimisst. Das BFF bemängelt insbesondere, die Diagnose sei ohne nachvollziehbare Begründung und ohne medizinische Erklärung erfolgt; die geltend gemachten psychischen Leiden würden als Indiz für die angeblich erlittenen Vergewaltigungen genommen und daraus werde der hohe Wahrscheinlichkeitsgrad der Richtigkeit der Aussagen der Rekurrentin ohne Abklärung weiterer möglicher Ursachen abgeleitet. Die Sachverständigen haben in ihrer Stellungnahme vom 15. März 1995 an ihren bisherigen Befunden festgehalten und den entscheidenden Instanzen die Durchführung eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens empfohlen, falls ihre einstündige psychiatrische Untersuchung der Patientin als ungenügend erachtet werde.