1996 / 15 - 134

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Bei einer ausnahmsweisen subsidiären Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG im erwähnten Sinne sind jedoch folgende Einschränkungen zu beachten: Einerseits ist dieser Nichteintretensgrund nach Lehre und Praxis bereits grundsätzlich nur mit "Zurückhaltung" anzuwenden und insbesondere der Begriff der "groben" Verletzung der Mitwirkungspflichten restriktiv auszulegen (vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 18, S. 187 f.; 1994 Nr. 15, S. 126; je mit weiteren Hinweisen). Inwieweit die Verheimlichung der Identität grundsätzlich eine solche grobe Pflichtverletzung darzustellen vermag, ergibt sich angesichts der zitierten Rechtsprechung der Asylrekurskommission jedenfalls nicht ohne weiteres. Andererseits ist folgendes in Betracht zu ziehen: Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung von Artikel 16 Absatz 1 lit. b AsylG die Anwendbarkeit dieses Nichteintretensgrundes vom Vorliegen eines entsprechenden - erfahrungsgemäss ausserordentlich zuverlässigen - Ergebnisses der daktyloskopischen Behandlung abhängig gemacht und damit klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Verwendung einer unrichtigen Identität im Asylverfahren nur dann zur "schweren prozessualen Sanktion eines Nichteintretensentscheids" (EMARK 1995 Nr. 18, S. 188) führen soll, wenn die Falschidentität mit absoluter Sicherheit feststeht. Eine Herabsetzung dieser Anforderungen bei der ausnahmsweisen subsidiären Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 lit. e AsylG würde im Ergebnis eine dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich nicht entsprechende Umgehung der Bestimmung von Artikel 16 Absatz 1 lit. b AsylG darstellen. Damit bleibt zu definieren, welche Umstände die falsche Identität eines Asylgesuchstellers ähnlich zuverlässig festzustellen vermögen, wie der Vergleich seiner Fingerabdrücke. Bei der Bestimmung solcher Ausnahmekategorien erscheint nach dem Gesagten eine strenge Grenzziehung angezeigt. Zu denken ist nach Ansicht der Asylrekurskommission einzig an den Fall, wo aus anderen Gründen feststeht, dass die betreffende Person nicht die sein kann, die sie zu sein behauptet. Demgegenüber können zwar beispielsweise die Verwendung gefälschter Identitätspapiere durch den Gesuchsteller, glaubwürdige entsprechende Zeugenaussagen Dritter oder die Ergebnisse besonderer Abklärungen (beispielsweise durch die Vertretungen der Schweiz im Heimatland) starke Indizien für die Annahme der Verwendung einer falschen Identität durch den betreffenden Asylgesuchsteller darstellen. Solche Hinweise vermögen jedoch den hohen Zuverlässigkeitsgrad einer daktyloskopischen Untersuchung erfahrungsgemäss nicht zu erreichen.

f) Zusammenfassend ist nach diesen Ausführungen folgendes festzuhalten: In Fällen des Verheimlichens der Identität steht als Nichteintretensgrund grundsätzlich nur die entsprechende Spezialnorm von Artikel 16 Absatz 1 lit. b AsylG zur Verfügung. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt in jedem Fall