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"allgemeine" und danach die "spezifische" Regelung zu finden wäre. Dieser Erwartung entspricht die Gliederung von Artikel 16 Absatz 1 AsylG nicht, ist doch als erstes der spezielle Nichteintretensgrund des Verheimlichens der Identität (Buchstabe b) und erst zuletzt derjenige der "allgemeinen" Verletzung von Mitwirkungspflichten (Buchstabe e) aufgeführt. Dieser Umstand ist indessen offensichtlich durch die besondere Entstehungsgeschichte von Artikel 16 Absatz 1 AsylG zu erklären und lässt bei der (systematischen) Auslegung dieser Bestimmung deshalb keine weiterführenden Schlüsse zu: Die bundesrätliche Botschaft vom 25. April 1990
(BBl 1990 II 684) sah in ihrem Entwurf für Artikel 16 Absatz 1 AsylG lediglich die in der heutigen Fassung unter Buchstaben a bis d erwähnten Nichteintretensgründe vor. Es handelte sich dabei durchwegs um klare, eindeutige Tatbestände, bei welchen ein Irrtum in aller Regel sollte ausgeschlossen werden können (zur Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 1
AsylG, vgl. Raselli, a.a.O., S. 8 ff., mit vielen weiteren Hinweisen). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde der Katalog der Nichteintretensgründe einem Antrag der Kommission entsprechend diskussionslos um denjenigen der groben vorsätzlichen Verletzung von Mitwirkungspflichten erweitert (amtl. Bull. 1990 NR 833 f. und 1990 S 361), dessen konkreter Geltungsbereich im Einzelfall übrigens aufgrund der Verwendung der Begriffe "grob" und "vorsätzlich" bestenfalls nach zusätzlichen Abklärungen, Untersuchungen und Wertungen feststehen kann.
dd) Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass vorerst keine Hinweise für die Annahme vorliegen, der Gesetzgeber sei für den Fall des Verheimlichens der Identität von der Möglichkeit einer alternativen beziehungsweise subsidiären Anwendung der Bestimmung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG ausgegangen.
In Einzel- und Ausnahmefällen würde der generelle Ausschluss einer solchen subsidiären Anwendbarkeit dieses Nichteintretenstatbestands indessen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Dies in denjenigen Fällen, in welchen zwar kein entsprechendes Ergebnis der erkennungsdienstlichen Prüfung vorliegt, aufgrund der Akten jedoch mit Sicherheit feststeht, dass der betreffende Gesuchsteller in seinem Asylverfahren unter falscher Identität auftritt. Entsprechend dem soeben dargestellten Zwischenergebnis müsste in solchen Fällen auf das Asylgesuch eingetreten und dieses materiell beurteilt werden. Eine solche Ungleichbehandlung - beziehungsweise Besserstellung - gegenüber denjenigen Gesuchstellern, deren Falschidentität aufgrund ihrer erkennungsdienstlichen Erfassung feststeht, liesse sich nicht rechtfertigen und würde zweifellos auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
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