1996 / 15 - 135

previous

eine vorgängige erkennungsdienstliche beziehungsweise daktyloskopische Feststellung der Falschidentität des Gesuchstellers voraus. In denjenigen Fällen, in welchen kein entsprechendes Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegt, die Verheimlichung der echten Identität aber aufgrund anderer Umstände mit Sicherheit feststeht, kann die Bestimmung von Artikel 16 Absatz 1 lit. e AsylG ausnahmsweise subsidiär angewendet werden. Diesfalls bleibt zu prüfen, ob die Angabe der falschen Identität im konkreten Fall eine grobe und vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflichten des Gesuchstellers darstellt.

g) Nachdem die angebliche Verheimlichung der Identität des Beschwerdeführers nicht aufgrund dessen erkennungsdienstlicher Behandlung oder anderer Umstände mit Sicherheit feststeht, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass das BFF zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde des Rekurrenten ist bei dieser Sachlage gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens und zur materiellen Prüfung der Asylgründe - beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers - an die Vorinstanz zurückzuweisen.