1996 / 15 - 129

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Feststellung einer falschen Identität angeführt, und die Asylrekurskommission habe "folgerichtig in einem Leitentscheid eine Falschaussage zur Identität nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG sanktioniert, obwohl diese aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung festgestellt wurde - und die Anwendbarkeit von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG offengelassen (EMARK 1995 Nr. 19, S. 193)."

d) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wurde die Frage der Exklusivität der Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG im Falle des Verheimlichens der Identität von der Asylrekurskommission bisher nicht in einem publizierten Entscheid ausdrücklich beantwortet. Auch die Lehre hat sich zu diesem Punkt bislang offenbar nicht geäussert (vgl. etwa: G. Zürcher, Vollzug der Wegweisung von Nichteintretensentscheiden, ASYL 1992/2+3, S. 37 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2 Aufl., Bern/ Stuttgart 1991, S. 224 ff. und 294 ff.; N. Raselli, Zur Problematik des Nichteintretensgrundes der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. e AsylG, ASYL 1991/3, S. 8 ff.; W. Stöckli, Nichteintretensfälle - Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - Ausreisefristen, ASYL 1991/2, S. 13 f.; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 261 ff.; W. Kälin/ W. Stöckli, Das neue Asylverfahren, ASYL 1990/3, S. 6 f.). 

Der publizierten Praxis der Asylrekurskommission ist in diesem Zusammenhang folgendes zu entnehmen:

Im Urteil EMARK 1995 Nr. 18 hielt die Asylrekurskommission im wesentlichen fest, die Mitwirkungspflicht umfasse auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen, und bewusstes Verschweigen einer relevanten Tatsache (in casu: Aufenthalt in einem Drittstaat) sei grundsätzlich als Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu werten. Unwahre Angaben seien indessen primär bei der materiellen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen, wogegen die schwere prozessuale Sanktion eines Nichteintretensentscheids "nur mit grösster Zurückhaltung" anzuwenden sei und sich nur bei einer Kumulation von Irreführungen rechtfertigen lasse, welche die Abklärungen effektiv behindern würden. EMARK 1995 Nr. 18 äussert sich also nicht zur Frage der Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG, sondern beschlägt im wesentlichen den Anwendungsbereich von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG.