| |
|
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG sieht vor, dass auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, wenn der Gesuchsteller "seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt". Artikel 12b Absatz 1 Buchstabe a AsylG verpflichtet Asylgesuchsteller - unter der Marginalie "Mitwirkungspflicht und Durchsuchung" (Fassung gemäss BG vom 18.3.1994; AS 1995 146; in Kraft seit 1.2.1995) - zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts und bestimmt, dass der Gesuchsteller "insbesondere seine Identität
offenlegen" müsse.
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG hält fest, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, "wenn der Gesuchsteller seine Identität verheimlicht und dies aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung feststeht".
b) Angesichts der zitierten Gesetzesbestimmungen fällt zunächst auf, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid wegen des Verheimlichens der Identität nicht auf den spezifisch dafür zur Verfügung stehenden gesetzlichen Nichteintretensgrund (Art. 16 Abs. 1 lit. b
AsylG), sondern auf denjenigen der "allgemeinen" Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten (Art. 16 Abs. 1 lit. e
AsylG) abgestützt hat. Der Grund hierfür liegt offensichtlich darin, dass die in ersterer Bestimmung enthaltene Anwendungsvoraussetzung ("und dies aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung feststeht") vorliegend nicht erfüllt war. In diesem Sinne äussert sich sinngemäss auch das BFF in seiner Stellungnahme vom 28. November 1995.
Es stellt sich die naheliegende Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens der Vorinstanz. Insbesondere ist zu prüfen, ob beim Tatbestand des Verheimlichens der Identität als prozessuale Sanktion ausschliesslich der dafür eigens vorgesehene Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG zur Verfügung steht, oder ob auf ein solches Verhalten eines Asylgesuchstellers alternativ (beziehungsweise subsidiär) mit der Anwendung des Nichteintretensgrundes von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e AsylG reagiert werden darf beziehungsweise muss.
c) In diesem Zusammenhang führt das BFF in seiner Vernehmlassung im wesentlichen aus, in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG werde zwar auf die erkennungsdienstliche Behandlung abgestellt, dies bedeute aber keineswegs, dass eine Verheimlichung der Identität keine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle, wenn sie nicht aufgrund eines daktyloskopischen Vergleichs feststehe. Im französischsprachigen Gesetzestext werde denn auch die erkennungsdienstliche Behandlung nur als eine Möglichkeit
("notamment") zur
|