1996 / 15 - 127

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Militärdienst aufgeboten worden und habe dieser Vorladung keine Folge geleistet.

Am 3. Februar 1995 teilte die Vorinstanz dem Rekurrenten mit, aufgrund verschiedener Umstände sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm nicht um einen Kosovo-Albaner, sondern um einen albanischen Staatsangehörigen handle. Zudem sei bei seiner Identitätskarte offensichtlich eine Bildauswechslung vorgenommen worden. Diese Vorhalte bestritt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme.

Mit Verfügung vom 2. August 1995 trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen sofortige Wegweisung aus der Schweiz und die Einziehung der als Fälschung qualifizierten Identitätskarte an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im wesentlichen damit, dass der Rekurrent versucht habe, die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu täuschen, was eine grobe vorsätzliche Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten darstelle.

Mit Beschwerde vom 30. August 1995 ficht der Rekurrent diese Verfügung an und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die materielle Prüfung seines Asylgesuchs. 

Die Instruktionsrichterin der Asylrekurskommission stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 8. September 1995 wieder her.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück.


Aus den Erwägungen:

2. a) Das BFF begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren mittels eines gefälschten Ausweises seine Identität verheimlicht und damit seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten vorsätzlich und in grober Weise verletzt habe.