1996 / 14 - 123

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siert, was sich unter anderem beispielsweise darin äussert, dass im November 1994 ein neues Bürgerliches Gesetzbuch in Kraft getreten ist und das Parlament im Januar beziehungsweise im März 1995 ein neues Strafgesetzbuch sowie eine neue Strafprozessordnung verabschiedet hat, welche weitgehend westlichen Standards entsprechen. In den letzten Jahren sind denn auch keine gravierenden Menschenrechtsverletzungen mehr bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mithin davon ausgegangen werden, dass der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin in Albanien keine asylrelevante Verfolgung oder anderweitige Menschenrechtsverletzungen zu befürchten hätten und dass ihnen auch keine Abschiebung nach Rest-Jugoslawien drohen würde. Als ein aus dem Kosovo stammender ethnischer Albaner dürfte es dem Ehemann zudem nicht schwerfallen, sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen in Albanien zurechtzufinden. So dürfte sich das Alltagsleben im direkt an den Kosovo angrenzenden Bezirk Ropje, beziehungsweise im bei der Grenze liegenden Heimatort der Beschwerdeführerin, wo ihre Familie nach wie vor wohnt, nicht wesentlich von demjenigen in D., dem Herkunftsdorf des Ehemannes, unterscheiden. Die wirtschaftliche Situation in Albanien ist trotz Fortschritten im europäischen Vergleich nach wie vor schlecht. Die Familie B. wäre im Falle einer Rückkehr nach Albanien allerdings nicht auf sich alleine gestellt, sondern könnte die Hilfe der Familie der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen, um allfällige anfängliche Schwierigkeiten zu überbrücken. Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass insbesondere S. B. hierzulande während mehreren Jahren erwerbstätig war und dabei Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, die ihm auch auf dem Arbeitsmarkt in Albanien von Nutzen wären. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der aufgrund seines jungen Alters und auch seiner erfolgreichen Eingliederung in der Schweiz anpassungsfähig erscheinende S. B. - nicht zuletzt mit Hilfe seiner Frau - durchaus in der Lage wäre, in Albanien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, die es ihm erlauben würde, für sich und seine Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten. Von einer existenzbedrohenden Situation im Falle der Rückkehr der Familie B. nach Albanien kann daher nicht ausgegangen werden. Die Töchter D. und E. befinden sich beide noch im Kindesalter (4 und 2 Jahre). Ihre Integration in der Schweiz beziehungsweise ihre Prägung durch die Umwelt ausserhalb des Elternhauses ist mithin noch nicht fortgeschritten. Es könnte ihnen daher ohne weiteres zugemutet werden, mit den Eltern in Albanien zu leben und dort aufzuwachsen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass ein gemeinsames Leben der Familie B. statt in der Schweiz auch in Albanien realisierbar wäre. Es besteht daher kein Anlass, die Beschwerdeführerin gestützt auf Artikel 3