1996 / 14 - 122

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gehend Rechnung tragen, ohne dass das dem Flüchtlings- und Asylrecht zugrundeliegende Prinzip aufgegeben würde, wonach Personen, die nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, kein Asyl erhalten (vgl. Kälin, a.a.O., S. 167 f.).

Für die abstrakt zu beantwortende Frage, ob sich die Flüchtlingsfamilie gemischter Nationalität gemeinsam im Heimatland des nichtgefährdeten Familienmitgliedes niederlassen könnte, ist die zurückhaltende Praxis zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AsylG (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 143 u. 387; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 170, insb. Fn. 89) vergleichend heranzuziehen, wobei auch die vom Bundesgericht im Bereich der Gewährung und Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen entwickelten Argumentationen mitberücksichtigt werden können. Weiter ist sinngemäss auf die in Artikel 14a Absätze 2-4 ANAG für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges genannten Kriterien abzustellen. Den einzelnen Familienmitgliedern müsste demnach die Einreise und der Aufenthalt im Land des nichtverfolgten Ehegatten beziehungsweise Elternteils möglich und zumutbar sein. Selbstverständlich müsste zudem sichergestellt sein, dass der Flüchtling vom Heimatland seines Partners nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben oder einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

9. - Im vorliegenden Fall wäre es dem BFF unbenommen gewesen, im Zeitpunkt des Entscheides über das Asylgesuch des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AsylG zu prüfen, ob dieser im Heimatland der Beschwerdeführerin (Albanien) hätte Zuflucht nehmen können, was gegebenenfalls zur Verweigerung des Asyls geführt hätte (vgl. EMARK 1993 Nr. 19). Nachdem der Ehemann nunmehr aber als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, stellt sich lediglich noch die Frage, ob es der Familie B. an sich nicht möglich und zumutbar wäre, sich in Albanien, dem Heimatland der Beschwerdeführerin, niederzulassen, und ob sie dort ungefährdet wäre. 

Als Familienangehörige einer albanischen Staatsangehörigen wären der Ehemann und die beiden Kinder ohne weiteres berechtigt, mit der Beschwerdeführerin nach Albanien einzureisen. Es wäre ihnen auch möglich, dort eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Im weiteren ist festzuhalten, dass Albanien nach dem umfassenden Bruch mit der kommunistischen Ära vom Bundesrat bereits am 4. Oktober 1993 zu einem sogenannten "verfolgungssicheren Staat" erklärt wurde. Seither hat sich das politische System Albaniens weiter stabili-