1996 / 14 - 121

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Schutzbedürfnis vom Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Partners ausgeschlossen bleiben müsste. 

b) Einer Flüchtlingsfamilie gleicher Nationalität ist es verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in der Heimat zu führen, weil dort zumindest ein Familienmitglied befürchten muss, verfolgt zu werden. Es ist daher unter dem Aspekt der Familieneinheit ohne weiteres gerechtfertigt, den Ehe- oder Lebenspartner und minderjährige Kinder eines Flüchtlings ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen, auch wenn diese selbst in der Heimat keine Verfolgung zu befürchten haben und somit nicht notwendigerweise Schutz vor Verfolgung bedürfen, ist doch jedenfalls das Bedürfnis auf rechtlich gesicherten Aufenthalt in der Schweiz vorhanden. Bei gemischtnationalen Familien stellt sich hingegen die Frage, ob sich die Familie des Flüchtlings statt in der Schweiz nicht ebensogut im sicheren Heimatland des nichtverfolgten Familienangehörigen niederlassen und dort Zuflucht finden könnte. Dem genannten Umstand trägt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AsylG insofern Rechnung, als er bestimmt, dass ein Asylgesuch eines Ausländers, der sich in der Schweiz befindet, in der Regel abgelehnt wird, wenn er in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat. Dieser Asylausschlussgrund ist gemäss Praxis der ARK auch bereits dann anzuwenden, wenn der nicht gefährdete Partner noch nicht (wieder) im sicheren Drittland lebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 19).

Auch wenn sich im vorliegenden Fall weder die Frage nach einem Asylausschlussgrund noch diejenige eines Asylwiderrufs bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin stellt, ist es doch angebracht zu prüfen, ob sich die Familie nicht gemeinsam im Heimatland des nichtgefährdeten Familienmitgliedes niederlassen könnte, wenn sie wollte. Steht der Familie diese Möglichkeit an sich offen, wäre die von Artikel 3 Absatz 3 AsylG beabsichtigte Sicherstellung der Familieneinheit auch dort gewährleistet. Die andere Staatsangehörigkeit würde diesfalls dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines besonderen Umstandes entgegenstehen, da es allein im Willen der Betroffenen läge, den Ort ihres Aufenthaltes zu bestimmen. Ist hingegen ein gemeinsames Leben im Land des nichtgefährdeten Familienmitgliedes nicht realisierbar oder nicht zumutbar, bietet sich mit anderen Worten keine Alternative zur Schweiz, besteht umgekehrt auch kein Anlass, die andere Staatsangehörigkeit als besonderen Umstand zu betrachten. Vielmehr wäre es in diesem Fall angemessen, der Sicherstellung eines einheitlichen Rechtsstatus' für die ganze Familie in der Form des Asyls Vorrang einzuräumen. Bei dieser Betrachtungsweise lässt sich dem Zweck von Artikel 3 Absatz 3 AsylG weit-