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folgten Gatten einzubeziehen ist [a.a.O., S. 387, Fn. 32]). Eine Mitverfolgtheit oder Mitgefährdung stellte somit keine Bedingung dar; eine Vermutung der Mitverfolgtheit könnte sich, da die Flüchtlingseigenschaft insbesondere an die begründete Furcht anknüpft, ohnehin höchstens darauf beziehen, dass Familienangehörige die gleichermassen begründete Furcht vor künftiger
(Reflex-)Verfolgung empfinden (vgl. EMARK 1995 Nr. 15, S. 148 f., Erw. 5c). Aber auch ein Angehöriger, der eine andere Staatsangehörigkeit als der Flüchtling besitzt, ist nicht davor gefeit, vom Verfolgerstaat des Flüchtlings behelligt zu werden, falls er ihm in die Hände fallen würde.
Richtig ist hingegen, dass Angehörige eines Flüchtlings, welche die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, in dem sie nicht verfolgt werden, kein selbstbegründetes asylrechtliches Schutzbedürfnis haben. Dies kann umgekehrt aber auch der Fall sein bei Angehörigen, die dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Flüchtling besitzen, da sich Verfolgungsmassnahmen des Staates in manchen Fällen auf den Flüchtling beschränken, während dessen Angehörige unbehelligt bleiben. In der Praxis werden aber die Familienangehörigen selbst dann gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, wenn positiv feststeht, dass sie nicht verfolgt sind (vgl. EMARK 1994 Nr. 11, S. 90, Erw. 4c), wobei die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft von jemandem abgeleitet werden kann, der seinerseits nach Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 7 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen worden ist, von der ARK bislang noch nicht entschieden worden ist (vgl. dazu
Werenfels, a.a.O., S. 381, welcher dies unter Verweis auf zwei BAP-Entscheide bejaht). Eine abweichende Behandlung von Familienangehörigen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, lässt sich daher schwerlich allein damit begründen, diese hätten kein Schutzbedürfnis. Dem Umstand, dass ein Angehöriger eines Flüchtlings mangels eigener Verfolgung kein Schutzbedürfnis hat, kann im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 3 AsylG ohnehin keine entscheidende Bedeutung zukommen. Wäre ein Angehöriger eines Flüchtlings nämlich verfolgt, würde er die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person erfüllen und müsste diese von vornherein nicht von derjenigen seines Partners ableiten. Umgekehrt bleibt (nur) derjenige, der die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllt und somit kein Schutzbedürfnis hat, darauf angewiesen, abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft seines Partners ebenfalls als Flüchtling anerkannt zu werden. Wollte man allein schon im fehlenden Schutzbedürfnis einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG erblicken, wäre der Bestimmung der Anwendungsbereich entzogen, weil dann jeder Angehörige, der die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person erfüllt, mangels
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