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Fn. 29, sowie S. 390; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 125; Gerber/Métraux, a.a.O., S. 85 f.; Zimmermann, a.a.O., S. 182 f.). Der Besitz der anderen Staatsangehörigkeit wird jedoch nicht als absoluter Ausschlussgrund betrachtet; gemäss Werenfels beispielsweise dann nicht, wenn bei einer vor der Flucht bestandenen Ehe das Asylgesuch des einen Ehegatten gutgeheissen wird (a.a.O., S. 387, Fn. 32) oder wenn der Gesuchsteller durch die Heirat mit einem Flüchtling seine eigene Staatsangehörigkeit verliert (a.a.O., S. 390, Fn. 43). Nach Zimmermann (a.a.O., S. 182) soll die Ausschlussklausel zudem nur greifen, wenn der betreffende Familienangehörige den Schutz seines Staates tatsächlich in Anspruch nehmen kann, er also zumindest einen entsprechenden Reisepass besitzt.
Zur Begründung, weshalb die andere Staatsangehörigkeit einen besonderen Umstand darstelle, wird ausgeführt, dem Artikel 3 Absatz 3 AsylG liege die Vermutung des Gesetzgebers zugrunde, die nächsten Angehörigen eines Flüchtlings hätten ein asylrechtliches Schutzbedürfnis, weil sie von der Verfolgung des Flüchtlings mitbetroffen seien (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 175;
Werenfels, a.a.O., S. 141 und 379 f.). Bei Angehörigen eines Flüchtlings, die die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, in dem sie nicht verfolgt sind, könne demgegenüber ein asylrechtliches Schutzbedürfnis von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 175).
8. a) Dieser Auffassung der vermuteten Mitbetroffenheit kann nicht gefolgt werden. Aus den Materialien lässt sich zwar ermitteln, dass bei der Schaffung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG wohl davon ausgegangen wurde, dass die zu schützende Familieneinheit schon vor der Flucht bestanden haben müsse und die nächsten Angehörigen eines Flüchtlings in vielen Fällen von dessen Verfolgung ebenfalls betroffen seien (vgl.
Werenfels, a.a.O., S. 380). Dennoch hat die Praxis - wenn auch mit gewissen Ausnahmen - "stets" (vgl.
Werenfels, a.a.O.), auf jeden Fall seit 1984/85 den einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Flüchtlingsfamilie gegenüber der Mitbetroffenheit höher bewertet (vgl. Grundlagenpapier des BAP vom 12. November 1984, wonach die spätere Heirat mit einem Flüchtling gleicher Nationalität zum Einbezug führt [Hinweis in
Werenfels, a.a.O., Fn. 5]; Koordinationsrapport des BAP vom 20. Februar 1985, wonach fortan auch ein rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber bei der Heirat eines Flüchtlings gleicher Nationalität in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen wird [a.a.O., S. 388, Fn. 36]; Koordinationsrapport des BAP vom 31. Juli 1985, wonach bei verheirateten Asylbewerbern verschiedener Nationalität bei Anerkennung des einen als Flüchtling der andere ohne Rücksicht auf die Ablehnung seines eigenen Gesuches in die Flüchtlingseigenschaft des
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