1996 / 14 - 118

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ziehende Angehörige eine andere Staatsangehörigkeit als der anerkannte Flüchtling besitzt. Gleichzeitig wurde dieser Grundsatz aber auf die Fälle beschränkt, in denen der Gesuchsteller die Nationalität eines demokratischen Staates nach westlichem Muster besitzt (vgl. Handbuch des BFF für die Ausbildung seiner Mitarbeiter, zitiert nach A. Gerber/B. Métraux, Le regroupement familial des réfugiés, requérants d'asile et des personnes admises provisoirement, in: W. Kälin [Hrsg.], Droit des réfugiés, Freiburg 1991, S. 86 Fn. 27: "Wenn Flüchtlinge mit Angehörigen eines demokratischen Staates wie z.B. Belgien oder Frankreich verheiratet sind, widerspricht es normalerweise den Interessen der Betroffenen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners einbezogen zu werden". Bei den Vorbereitungsarbeiten zum Asylgesetz von 1979 wurde offenbar an eine noch engere Einschränkung, nämlich auf die Nachbarländer der Schweiz, gedacht (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 387 Fn. 29, wo der damalige Direktor des Bundesamtes für Polizeiwesen [BAP] in diesem Sinn zitiert wird). Ausserdem hat oder hatte die Vorinstanz die Praxis, bei Ehegatten verschiedener Nationalität, die beide unter Berufung auf eine angebliche Gefährdung in ihrem jeweiligen Heimatstaat ein Asylgesuch stellten, im Falle der Gutheissung des einen Gesuches den anderen Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft des einen einzubeziehen - gestützt auf den Grundsatz, dass das Gesuch eines Flüchtlings, welcher die Voraussetzungen von Artikel 3 AsylG erfüllt, nicht ohne weiteres gestützt auf Artikel 6 AsylG abgelehnt werden soll (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 387). Weitere Ausnahmen wurden beispielsweise dann gemacht, wenn dem Gesuchsteller in seinem Heimatland durch die Begründung des Angehörigenstatus' zu einem anerkannten Flüchtling Nachteile drohten. Im übrigen ist die Praxis keineswegs einheitlich. Unklar bleibt letztlich, aufgrund welcher Kriterien der Angehörige ausnahmsweise trotz seiner anderen Staatsangehörigkeit dennoch in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen wird. 

Dies bedarf einer Überprüfung, da einerseits bei gemischtstaatlichen Familien regelmässig nicht in Frage gestellt wird, dass die Angehörigen, abgeleitet vom Aufenthaltsrecht des als Flüchtling anerkannten Familienmitgliedes, auf Dauer in der Schweiz bleiben dürfen, indem von einer Wegweisung abgesehen wird, andererseits aber in gewissen Fällen der von Artikel 3 Absatz 3 AsylG beabsichtigte Zweck des einheitlichen Rechtsstatus' verweigert wird.

c) Auch in der Lehre wird der Besitz der Staatsangehörigkeit eines Landes, in welchem dem einzubeziehenden Angehörigen keine ernsthaften Nachteile drohen, als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG erwähnt (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 387 mit Hinweisen auf die Materialien in