1996 / 14 - 117

previous next

schwerdeführerin sei ein "besonderer Umstand" im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG. Bei "gemischtnationalen Ehen", in welchen die Ehegatten zudem keine gemeinsame Verfolgung geltend machen könnten, bestehe kein Anspruch auf Einbezug in das dem Partner gewährte Asyl. Dabei sei keineswegs vorausgesetzt, dass der Ehegatte aus einer westeuropäischen Demokratie stammen müsse, damit ein besonderer Umstand vorliege.

Die Beschwerdeführerin hält dem im wesentlichen entgegen, dass die Heirat einer in der Schweiz wohnhaften Ausländerin mit einem anerkannten Flüchtling auf Antrag in der Regel den Einbezug in den Asylstatus des Ehegatten gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG zur Folge habe. Sinn des Absatzes 3 sei, die Einheit des Rechtsstatus' der nächsten Familienmitglieder zu wahren. Von diesem Grundsatz könne nur beim Vorliegen "besonderer Umstände" abgewichen werden, beispielsweise, wenn der Ehegatte aus einer westeuropäischen Demokratie stamme, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem wäre nach dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides die Wahrung der Familieneinheit bezüglich der fürsorgerischen Betreuung nicht gegeben, da der Ehemann der Beschwerdeführerin durch das HEKS, die Beschwerdeführerin hingegen durch die Wohngemeinde betreut würde.

a) Gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dieser Bestimmung wurde der Empfehlung B der Schlussakte der Bevollmächtigtenkonferenz vom 28. Juli 1951 zur Flüchtlingskonvention entsprochen, wonach die Regierungen der Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familien von Flüchtlingen ergreifen sollten (vgl. Auszug aus der Schlussakte, zit. im Handbuch UNHCR, Genf 1993, S. 68; P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 176; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Recht, Bern u.a. 1987, S. 379). Artikel 3 Absatz 3 AsylG ermöglicht den nächsten Angehörigen eines Flüchtlings nicht bloss die Anwesenheit in der Schweiz. Indem die nächsten Angehörigen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden, wird der Flüchtlingsfamilie ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt. Mit dem Vorbehalt besonderer Umstände wird indessen auch klargestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht in jedem Fall auf die nächsten Angehörigen des Flüchtlings ausgedehnt wird.

b) Die Praxis ging bisher davon aus, dass unter anderem dann ein besonderer Umstand im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG vorliege, wenn der einzube-