1996 / 14 - 116

previous next

Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 

Mit Verfügung vom 29. November 1993 gewährte das Bundesamt dem Kind D. unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters wiedererwägungsweise Asyl. Die am 24. März 1994 geborene Tochter E. wurde mit Verfügung des BFF vom 26. Juli 1994 ebenfalls in die Flüchtlingseigenschaft von S. B. einbezogen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

6. - Das Bundesamt führt zur Begründung aus, bei Artikel 3 Absatz 3 AsylG werde davon ausgegangen, dass die engsten Angehörigen unter der Verfolgung mitgelitten haben und ebenso durch die ernsthaften Nachteile betroffen waren. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin ihren Ehemann erst in der Schweiz kennengelernt habe. Es stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, die Familiengemeinschaft müsse bereits vor der Flucht bestanden haben, damit Artikel 3 Absatz 3 AsylG zur Anwendung gelange.

Diese Ansicht ist unzutreffend. Weder dem Gesetz noch den Materialien dazu lässt sich entnehmen, Artikel 3 Absatz 3 AsylG setze voraus, dass die zu schützende Familieneinheit schon vor der Flucht bestanden haben müsse und dass die Angehörigen von ernsthaften Nachteilen mitbetroffen zu sein haben. Gemäss Praxis der ARK fällt bei Ehegatten und diesbezüglich gleichgestellten Partnern einer "dauernden eheähnlichen Gemeinschaft" gleicher Nationalität (vgl. EMARK 1993 Nr. 24) ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners auch dann in Betracht, wenn die Ehe beziehungsweise die eheähnliche Gemeinschaft erst in der Schweiz begründet wurde (vgl. EMARK 1995 Nr. 15). 

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der einzubeziehende Ehepartner eine andere Staatsangehörigkeit als der Flüchtling besitzt. In diesen Fällen stellt sich allerdings die zusätzliche Frage, ob die andere Staatsangehörigkeit als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegensteht.

7. - Das Bundesamt hält in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in seiner Vernehmlassung fest, die albanische Staatsangehörigkeit der Be-