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Absatz 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres aus Rest-Jugoslawien stammenden Ehemannes einzubeziehen.
Der Einwand, bei einem Nichteinbezug in die Flüchtlingseigenschaft wäre die Wahrung der Familieneinheit bezüglich der fürsorgerischen Betreuung nicht gegeben, da der Ehemann der Beschwerdeführerin durch das
HEKS, die Beschwerdeführerin hingegen durch die Wohngemeinde betreut würde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Diesem unbefriedigenden Umstand könnte zudem ohne weiteres durch geeignete administrative Massnahmen der beteiligten Körperschaften begegnet werden.
Festzuhalten bleibt, dass, wie oben ausgeführt, die Abweisung der Beschwerde keinerlei Auswirkungen auf den Asylstatus des Ehemannes und der gemeinsamen Kinder sowie auf eine allfällig aus dem Ausländerrecht oder der Europäischen Menschenrechtskonvention sich ergebende Berechtigung der Beschwerdeführerin auf Verbleib in der Schweiz hat.
10. - Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG nicht gegeben sind. Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
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