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9. - Es bleibt somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin
unternommene Heimreise die Voraussetzungen erfüllt, welche nach den oben
entwickelten Grundsätzen gegeben sein müssen, damit eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls gerechtfertigt sind. Für
diese Prüfung sind keine zusätzlichen Abklärungen mehr nötig, welche
eine Rückweisung an die Vorinstanz erfordern würden.
a) In der kurzen Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei vom 20. März
1992 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zu ihrem Ehemann gereist, der
sehr krank sei. Die vietnamesische Botschaft habe ihr zum Zweck dieser
Reise ein Besuchervisum ausgestellt. In der Beschwerdeschrift vom 18. Juli
1992 ergänzt sie, auch sie selbst habe gesundheitliche Probleme gehabt,
weshalb sie befürchtet habe, früh zu sterben, ohne ihre Heimat oder
ihren Ehemann und die Tochter wiederzusehen. Aufgrund dieser Umstände
habe sie psychische Probleme gehabt, weshalb Familienangehörige ihr die
Reise ermöglicht hätten.
Was die Krankheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin betrifft, besteht
kein Anlass, an ihren Angaben zu zweifeln. Bereits in einem
Familienzusammenführungsgesuch aus dem Jahre 1985 (zwei Töchter der
Beschwerdeführerin betreffend) war davon die Rede, dass Herr N. krank sei
und sowohl körperliche als auch psychische Probleme habe. In einem Brief
von Herrn N. an eine seiner in der Schweiz lebenden Töchter vom 25. April
1990 ist die Rede davon, er leide an Hemiplegie. Es ist somit davon
auszugehen, dass Herr N. tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht, schwere gesundheitliche Probleme hat.
Betreffend die geltend gemachte Krankheit der Beschwerdeführerin selbst
lassen sich den Akten keine weiteren Hinweise entnehmen. Indessen besteht
kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
durch die schwere Erkrankung ihres Mannes und ihre eigenen
gesundheitlichen Probleme zur Heimatreise veranlasst wurde.
b) Die von der Beschwerdeführerin für ihre Heimatreise angeführten
Beweggründe sind nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise
absolut unumgänglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin unternahm
indessen offensichtlich keine blosse Ferienreise in ihre Heimat. Vielmehr
befürchtete sie aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Probleme,
ihren Mann und ihr Heimatland nie mehr wiederzusehen, wenn sie diese Reise
nicht unternähme.
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