1996 / 12 - 105

previous next

9. - Es bleibt somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin unternommene Heimreise die Voraussetzungen erfüllt, welche nach den oben entwickelten Grundsätzen gegeben sein müssen, damit eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls gerechtfertigt sind. Für diese Prüfung sind keine zusätzlichen Abklärungen mehr nötig, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz erfordern würden.

a) In der kurzen Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei vom 20. März 1992 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zu ihrem Ehemann gereist, der sehr krank sei. Die vietnamesische Botschaft habe ihr zum Zweck dieser Reise ein Besuchervisum ausgestellt. In der Beschwerdeschrift vom 18. Juli 1992 ergänzt sie, auch sie selbst habe gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb sie befürchtet habe, früh zu sterben, ohne ihre Heimat oder ihren Ehemann und die Tochter wiederzusehen. Aufgrund dieser Umstände habe sie psychische Probleme gehabt, weshalb Familienangehörige ihr die Reise ermöglicht hätten.

Was die Krankheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin betrifft, besteht kein Anlass, an ihren Angaben zu zweifeln. Bereits in einem Familienzusammenführungsgesuch aus dem Jahre 1985 (zwei Töchter der Beschwerdeführerin betreffend) war davon die Rede, dass Herr N. krank sei und sowohl körperliche als auch psychische Probleme habe. In einem Brief von Herrn N. an eine seiner in der Schweiz lebenden Töchter vom 25. April 1990 ist die Rede davon, er leide an Hemiplegie. Es ist somit davon auszugehen, dass Herr N. tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, schwere gesundheitliche Probleme hat.

Betreffend die geltend gemachte Krankheit der Beschwerdeführerin selbst lassen sich den Akten keine weiteren Hinweise entnehmen. Indessen besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die schwere Erkrankung ihres Mannes und ihre eigenen gesundheitlichen Probleme zur Heimatreise veranlasst wurde.

b) Die von der Beschwerdeführerin für ihre Heimatreise angeführten Beweggründe sind nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise absolut unumgänglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin unternahm indessen offensichtlich keine blosse Ferienreise in ihre Heimat. Vielmehr befürchtete sie aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Probleme, ihren Mann und ihr Heimatland nie mehr wiederzusehen, wenn sie diese Reise nicht unternähme.