1996 / 12 - 104

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Dem steht die zweite Sicht gegenüber, wonach ein Widerruf nur erfolgen kann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte werden vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden müssen. Erforderlich ist nach dieser Auffassung mithin eine effektive Schutzgewährung.

Das Abstellen auf das subjektive Empfinden des Flüchtlings, ohne Erfordernis eines objektiven Verhaltens des Heimatstaates, lag der bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden zugrunde. Demgegenüber haben die Lehre und auch das UNHCR (vgl. oben Erw. 5c) am Erfordernis objektiven Verhaltens des Heimatstaates festgehalten. Dieser Auffassung folgt nunmehr auch die ARK (Grundsatzurteil, a.a.O., S. 61 f, Erwägung 8c). Die gegenteilige Praxis eröffnet die Möglichkeit, dass objektiv nach wie vor gefährdeten Personen lediglich gestützt auf deren Verhalten die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen werden. Die Bedenken der Gegner dieser Auffassung, auf diese Weise werde den Ziffern 1 bis 4 von Artikel 1 C FK weitgehend die Bedeutung entzogen, weil ein Widerruf auf Fälle beschränkt bliebe, in denen ein Umsturz im Heimatstaat stattfand (vgl. Werenfels, a.a.O. S. 315), können nicht geteilt werden. Regelmässig werden die Voraussetzungen der Ziffer 5 und 6 wesentlich später (falls überhaupt) eintreten, als Einzelne aufgrund einer möglicherweise nur leichten Entspannung der Lage in ihrem Heimatstaat bereits eine Heimatreise riskieren mögen und für sie keine Nachteile daraus resultieren. Für die Anwendung der Ziffern 1 bis 4 bleibt also durchaus Raum.

Der tatsächliche Schutzerhalt beziehungsweise das potentielle Vorhandensein der Schutzbereitschaft wird indessen nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden können, dass während der Heimatreise keine neuen Verfolgungshandlungen eingesetzt haben. Einerseits ist denkbar, dass der Heimatstaat während der Dauer eines kurzen Aufenthaltes den eigenen Staatsangehörigen, der mit einem Flüchtlingspass oder einem anderen (nicht heimatlichen) Reisepapier unterwegs ist, nicht beachtet. Weiter ist durchaus möglich, dass dieser - zum Beispiel aus rein diplomatischen Rücksichten auf das Asylland - nicht behelligt wird, dies aber im Falle einer eigentlichen Rückkehr der Fall wäre. Im Unterschied zur generellen Veränderung der Verhältnisse (im Sinne von Artikel 1 C Ziffer 5 und 6 FK), wo nur die allgemeinen Umstände zu berücksichtigen sind, sind hier nur die individuellen Aussichten auf andauernden Schutz von Bedeutung.