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Dem steht die zweite Sicht gegenüber, wonach ein Widerruf nur
erfolgen kann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese
Anhaltspunkte werden vorwiegend in entsprechenden Handlungen des
Heimatstaates gesehen werden müssen. Erforderlich ist nach dieser
Auffassung mithin eine effektive Schutzgewährung.
Das Abstellen auf das subjektive Empfinden des Flüchtlings, ohne
Erfordernis eines objektiven Verhaltens des Heimatstaates, lag der
bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden zugrunde. Demgegenüber
haben die Lehre und auch das UNHCR (vgl. oben Erw. 5c) am Erfordernis
objektiven Verhaltens des Heimatstaates festgehalten. Dieser Auffassung
folgt nunmehr auch die ARK (Grundsatzurteil, a.a.O., S. 61 f, Erwägung
8c). Die gegenteilige Praxis eröffnet die Möglichkeit, dass objektiv
nach wie vor gefährdeten Personen lediglich gestützt auf deren Verhalten
die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen werden. Die
Bedenken der Gegner dieser Auffassung, auf diese Weise werde den Ziffern 1
bis 4 von Artikel 1 C FK weitgehend die Bedeutung entzogen, weil ein
Widerruf auf Fälle beschränkt bliebe, in denen ein Umsturz im
Heimatstaat stattfand (vgl. Werenfels, a.a.O. S. 315), können nicht
geteilt werden. Regelmässig werden die Voraussetzungen der Ziffer 5 und 6
wesentlich später (falls überhaupt) eintreten, als Einzelne aufgrund
einer möglicherweise nur leichten Entspannung der Lage in ihrem
Heimatstaat bereits eine Heimatreise riskieren mögen und für sie keine
Nachteile daraus resultieren. Für die Anwendung der Ziffern 1 bis 4
bleibt also durchaus Raum.
Der tatsächliche Schutzerhalt beziehungsweise das potentielle
Vorhandensein der Schutzbereitschaft wird indessen nicht allein aus der
Tatsache geschlossen werden können, dass während der Heimatreise keine
neuen Verfolgungshandlungen eingesetzt haben. Einerseits ist denkbar, dass
der Heimatstaat während der Dauer eines kurzen Aufenthaltes den eigenen
Staatsangehörigen, der mit einem Flüchtlingspass oder einem anderen
(nicht heimatlichen) Reisepapier unterwegs ist, nicht beachtet. Weiter ist
durchaus möglich, dass dieser - zum Beispiel aus rein diplomatischen Rücksichten
auf das Asylland - nicht behelligt wird, dies aber im Falle einer
eigentlichen Rückkehr der Fall wäre. Im Unterschied zur generellen Veränderung
der Verhältnisse (im Sinne von Artikel 1 C Ziffer 5 und 6 FK), wo nur die
allgemeinen Umstände zu berücksichtigen sind, sind hier nur die
individuellen Aussichten auf andauernden Schutz von Bedeutung.
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