1996 / 12 - 103

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8. a) Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt, oder die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in personenrechtlichen oder zivilstandesrechtlichen Angelegenheiten notwendig ist (so z.B. bei der Bestätigung der Identität oder bei der Scheidung einer im Heimatstaat geschlossenen Ehe [Grundsatzurteil, a.a.O., S. 60 f, Erwägung 8a]).

b) Der Umstand, ob der betreffende Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist ist, lässt Schlüsse zu bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung (Grund- satzurteil, a.a.O., S. 61, Erwägung 8b). Obwohl im Handbuch des UNHCR (vgl. Ziff. 119) von Absicht der Unterschutzstellung die Rede ist, wird die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat in der Regel zur Erfüllung dieser Voraussetzung ausreichen. Wer indessen heimlich eine Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt durch dieses Verhalten an, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermeiden will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (s. dazu Achermann/ Hausammann, a.a.O. S. 203; Künzli, a.a.O. S. 8; ferner auch Marx/Strate/ Pfaff, a.a.O. S. 563 f.). In diese Beurteilung ist überdies auch die Motivation für die Heimatreise einzubeziehen. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. So können insbesondere moralische Pflichten (Besuch von alten oder kranken nahen Verwandten, Hilfeleistungen an nahe Verwandte) die Inkaufnahme der Unterschutzstellung zumindest fraglich erscheinen lassen.

c) Bezüglich des dritten Elementes, der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat, werden zwei unterschiedliche Konzeptionen vertreten (vgl. dazu Werenfels, a.a.O. S. 313 ff.). Einerseits kann allein auf das Verhalten des Flüchtlings abgestellt werden, ohne allfällige Reaktionen des Heimatstaates zu berücksichtigen. Dadurch wird diese dritte Voraussetzung bedeutungslos und jede freiwillige Handlung des Flüchtlings, die ausdrückt, dass dieser offenbar keine Furcht vor Verfolgung mehr hat, führt zu Aberkennung und Widerruf.