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8. a) Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings
(welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder
durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates
geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des
Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf
Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines
Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses
beantragt, oder die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in
personenrechtlichen oder zivilstandesrechtlichen Angelegenheiten notwendig
ist (so z.B. bei der Bestätigung der Identität oder bei der Scheidung
einer im Heimatstaat geschlossenen Ehe [Grundsatzurteil, a.a.O., S. 60 f,
Erwägung 8a]).
b) Der Umstand, ob der betreffende Flüchtling heimlich oder offiziell,
mit oder ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist
ist, lässt Schlüsse zu bezüglich der Absicht erneuter
Unterschutzstellung (Grund- satzurteil, a.a.O., S. 61, Erwägung 8b).
Obwohl im Handbuch des UNHCR (vgl. Ziff. 119) von Absicht der
Unterschutzstellung die Rede ist, wird die Inkaufnahme von Schutzgewährung
durch den Heimatstaat in der Regel zur Erfüllung dieser Voraussetzung
ausreichen. Wer indessen heimlich eine Reise unternimmt, das Heimatland
unter Umgehung der Grenzkontrollen betritt und sich während des
Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt durch dieses Verhalten an,
dass er Kontakte mit Organen des Staates vermeiden will, eine
Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (s. dazu Achermann/
Hausammann, a.a.O. S. 203; Künzli, a.a.O. S. 8; ferner auch Marx/Strate/
Pfaff, a.a.O. S. 563 f.). In diese Beurteilung ist überdies auch die
Motivation für die Heimatreise einzubeziehen. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen
werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen
lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit
auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur
Heimatreise ausüben. So können insbesondere moralische Pflichten (Besuch
von alten oder kranken nahen Verwandten, Hilfeleistungen an nahe
Verwandte) die Inkaufnahme der Unterschutzstellung zumindest fraglich
erscheinen lassen.
c) Bezüglich des dritten Elementes, der effektiven Schutzgewährung durch
den Heimatstaat, werden zwei unterschiedliche Konzeptionen vertreten (vgl.
dazu Werenfels, a.a.O. S. 313 ff.). Einerseits kann allein auf das
Verhalten des Flüchtlings abgestellt werden, ohne allfällige Reaktionen
des Heimatstaates zu berücksichtigen. Dadurch wird diese dritte
Voraussetzung bedeutungslos und jede freiwillige Handlung des Flüchtlings,
die ausdrückt, dass dieser offenbar keine Furcht vor Verfolgung mehr hat,
führt zu Aberkennung und Widerruf.
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