| |
|
sowie der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat erfüllt
sind (vgl. oben Erw. 4b). Trotz der erwähnten starken Indizwirkung einer
Heimatreise dürfen entgegen der bisherigen Praxis insbesondere des
Bundesgerichts und des BFF auch bei dieser Form der Unterschutzstellung
eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls
erst dann ausgesprochen werden, wenn diese Voraussetzungen in ihrer
Gesamtheit erfüllt sind. Dabei kommt dem Kriterium der Freiwilligkeit
keineswegs ein Übergewicht zu. Vielmehr sind alle drei Bedingungen
gleichwertig und müssen in gleichem Masse durch das Verhalten des
betreffenden Flüchtlings beziehungsweise seines Heimatstaates erfüllt
sein. Die diesbezüglich in der Literatur vorgebrachten Argumente (vgl.
oben Erw. 5) vermögen zu überzeugen. Insbesondere ist auch diese Lösung
allein mit der Systematik von Artikel 1 C FK vereinbar. Andernfalls (d.h.
wenn jede Heimatreise bereits zu einer Aberkennung und einem Widerruf führte)
würde Ziffer 4 der genannten Bestimmung (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
bei Rückkehr und Niederlassung) jede selbständige Bedeutung verlieren
(vgl. oben Erw. 5d). Die für die Stützung der bisherigen Praxis
vorgebrachten praktischen Schwierigkeiten, welche sich bei der Abklärung
des Sachverhaltes in gewissen Fällen stellen können, stellen demgegenüber
kein stichhaltiges Argument für die Beibehaltung dieser Praxis dar. Diese
Schwierigkeiten unterscheiden sich kaum von denjenigen, die sich bei der
Beurteilung von Asylgesuchen stellen. Insbesondere können sie nicht dazu
führen, eine ganz überwiegend als konventionsverletzend qualifizierte
Praxis aufrecht zu erhalten.
Da die ARK nach dem Gesagten ihre bis anhin zumindest teilweise befolgte
Praxis, wonach bei Heimatreisen grundsätzlich eine Aberkennung
beziehungsweise ein Widerruf erfolgen und Ausnahmen allenfalls aus humanitären
Gründen möglich sind, nicht unverändert festhält, da diese die FK zu
eng auslegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die drei
Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der beabsichtigten Unterschutzstellung
sowie der effektiven Schutzgewährung für eine Aberkennung
beziehungsweise einen Widerruf gegeben sind. Entfällt eine der
Voraussetzungen, ist von einem Widerruf abzusehen.
Indem der angefochtene Entscheid ohne nähere Prüfung der Umstände des
Einzelfalles aufgrund einer Besuchsreise mit pauschaler Begründung den
Asylstatus entzieht, wendet er Artikel 1 C FK unrichtig an und verletzt
damit Bundesrecht.
|