1996 / 12 - 102

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sowie der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat erfüllt sind (vgl. oben Erw. 4b). Trotz der erwähnten starken Indizwirkung einer Heimatreise dürfen entgegen der bisherigen Praxis insbesondere des Bundesgerichts und des BFF auch bei dieser Form der Unterschutzstellung eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn diese Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Dabei kommt dem Kriterium der Freiwilligkeit keineswegs ein Übergewicht zu. Vielmehr sind alle drei Bedingungen gleichwertig und müssen in gleichem Masse durch das Verhalten des betreffenden Flüchtlings beziehungsweise seines Heimatstaates erfüllt sein. Die diesbezüglich in der Literatur vorgebrachten Argumente (vgl. oben Erw. 5) vermögen zu überzeugen. Insbesondere ist auch diese Lösung allein mit der Systematik von Artikel 1 C FK vereinbar. Andernfalls (d.h. wenn jede Heimatreise bereits zu einer Aberkennung und einem Widerruf führte) würde Ziffer 4 der genannten Bestimmung (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Rückkehr und Niederlassung) jede selbständige Bedeutung verlieren (vgl. oben Erw. 5d). Die für die Stützung der bisherigen Praxis vorgebrachten praktischen Schwierigkeiten, welche sich bei der Abklärung des Sachverhaltes in gewissen Fällen stellen können, stellen demgegenüber kein stichhaltiges Argument für die Beibehaltung dieser Praxis dar. Diese Schwierigkeiten unterscheiden sich kaum von denjenigen, die sich bei der Beurteilung von Asylgesuchen stellen. Insbesondere können sie nicht dazu führen, eine ganz überwiegend als konventionsverletzend qualifizierte Praxis aufrecht zu erhalten.

Da die ARK nach dem Gesagten ihre bis anhin zumindest teilweise befolgte Praxis, wonach bei Heimatreisen grundsätzlich eine Aberkennung beziehungsweise ein Widerruf erfolgen und Ausnahmen allenfalls aus humanitären Gründen möglich sind, nicht unverändert festhält, da diese die FK zu eng auslegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung für eine Aberkennung beziehungsweise einen Widerruf gegeben sind. Entfällt eine der Voraussetzungen, ist von einem Widerruf abzusehen.

Indem der angefochtene Entscheid ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalles aufgrund einer Besuchsreise mit pauschaler Begründung den Asylstatus entzieht, wendet er Artikel 1 C FK unrichtig an und verletzt damit Bundesrecht.