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zu beurteilen, welcher im Jahre 1991 nach 35jähriger Abwesenheit für
kurze Zeit heimlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt war, um das Grab
seiner inzwischen verstorbenen Eltern zu bestellen. Die ARK hielt in
Vereinheitlichung und Präzisierung ihrer bisherigen Rechtsprechung fest,
dass die Anwesenheit auf dem Gebiet des Heimatstaates für sich allein
noch keinen Asylwiderrufsgrund darstelle; vielmehr seien auch die Beweggründe
und die Umstände des Aufenthaltes zu berücksichtigen (namentlich die Häufigkeit
der Heimatreisen, deren Heimlichkeit oder nicht, die Art der möglichen
Kontakte mit Behörden des Heimatstaates, Einschüchterungsmassnahmen
seitens dieser Behörden, etc. [Grundsatzurteil, a.a.O., S. 62, Erw.
10a]). Im weiteren rückte die ARK von ihrer in EMARK 1993 Nr. 22
vertretenen Auffassung, wonach bei der Prüfung eines Asylwiderrufs auch
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen sei, ab und
hielt fest, bei kumulativem Vorliegen der drei Kriterien Freiwilligkeit,
Absicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung sei
notwendigerweise das Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft zu
entziehen (Grundsatzurteil, a.a.O., S. 64 f., Erw. 11d).
7. - Dementsprechend ist daran festzuhalten, dass Heimatreisen von
anerkannten Flüchtlingen restriktiv beurteilt werden müssen. Grundsätzlich
stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begibt,
ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder
die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen (vgl. Werenfels, a.a.O. S.
328). Dies ergibt sich daraus, dass jede Einreise in einen Staat mit einer
Kontaktnahme mit dessen Organen oder zumindest mit dem Risiko, mit solchen
in Kontakt zu kommen, verbunden ist. Solches wird in der Regel nur auf
sich nehmen, wer keine oder nur geringe Befürchtungen hat, bei solchen
Kontakten schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt zu sein. Trotz dieser
starken Indizwirkung sind indessen Fälle denkbar, in denen aus bestimmten
Gründen grössere Risiken, wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt
zu sein, auf sich genommen werden und solche Risiken bewusst zu vermeiden
versucht wird, wie dies im dem zitierten Urteil vom 27. Juni 1994 (vgl.
oben Erw. 6) der Fall war. Es kann daher nicht daran festgehalten werden,
dass eine Heimatreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und zur
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen muss.
Gemäss Asylrechtsliteratur und neuester Rechtsprechung der ARK führt
somit eine "Unterschutzstellung" unter den Heimatstaat im Sinne
von Artikel 1 C Ziffer 1 FK nur dann zu einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus,
wenn die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der Absicht der
Unterschutzstellung
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