1996 / 12 - 101

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zu beurteilen, welcher im Jahre 1991 nach 35jähriger Abwesenheit für kurze Zeit heimlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt war, um das Grab seiner inzwischen verstorbenen Eltern zu bestellen. Die ARK hielt in Vereinheitlichung und Präzisierung ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Anwesenheit auf dem Gebiet des Heimatstaates für sich allein noch keinen Asylwiderrufsgrund darstelle; vielmehr seien auch die Beweggründe und die Umstände des Aufenthaltes zu berücksichtigen (namentlich die Häufigkeit der Heimatreisen, deren Heimlichkeit oder nicht, die Art der möglichen Kontakte mit Behörden des Heimatstaates, Einschüchterungsmassnahmen seitens dieser Behörden, etc. [Grundsatzurteil, a.a.O., S. 62, Erw. 10a]). Im weiteren rückte die ARK von ihrer in EMARK 1993 Nr. 22 vertretenen Auffassung, wonach bei der Prüfung eines Asylwiderrufs auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen sei, ab und hielt fest, bei kumulativem Vorliegen der drei Kriterien Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung sei notwendigerweise das Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen (Grundsatzurteil, a.a.O., S. 64 f., Erw. 11d).

7. - Dementsprechend ist daran festzuhalten, dass Heimatreisen von anerkannten Flüchtlingen restriktiv beurteilt werden müssen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen (vgl. Werenfels, a.a.O. S. 328). Dies ergibt sich daraus, dass jede Einreise in einen Staat mit einer Kontaktnahme mit dessen Organen oder zumindest mit dem Risiko, mit solchen in Kontakt zu kommen, verbunden ist. Solches wird in der Regel nur auf sich nehmen, wer keine oder nur geringe Befürchtungen hat, bei solchen Kontakten schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt zu sein. Trotz dieser starken Indizwirkung sind indessen Fälle denkbar, in denen aus bestimmten Gründen grössere Risiken, wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, auf sich genommen werden und solche Risiken bewusst zu vermeiden versucht wird, wie dies im dem zitierten Urteil vom 27. Juni 1994 (vgl. oben Erw. 6) der Fall war. Es kann daher nicht daran festgehalten werden, dass eine Heimatreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen muss.

Gemäss Asylrechtsliteratur und neuester Rechtsprechung der ARK führt somit eine "Unterschutzstellung" unter den Heimatstaat im Sinne von Artikel 1 C Ziffer 1 FK nur dann zu einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus, wenn die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der Absicht der Unterschutzstellung